Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 15.01.1986 – 2 StR 608/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 608/85 URTEIL
IS NL
in der Strafsache
gegen
den Rentner Engelbert Josef B EEE zus EEE, seboren om BEEEEEEEEED 1934 ir TERM.
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller
Gollwitzer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. WEEEB in der Verhandlung, Staatsanwalt WW pei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte (ER
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Marburg an der Lahn vom 28. März 1985
wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten und der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den Strafausspruch beschränkten Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Die auf die Sachbeschwerde vorgenommene Prüfung des Strafausspruchs des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Der Erörterung bedarf nur folgendes:
Nach den Feststellungen widersetzte sich die 13-jährige Christina TB. das Tatopfer, dem Angeklagten nicht, als er das erste Mal mit ihr geschlechtlich verkehrte. "In einer Mischung von Erschrecken, Unerfahrenheit, gewohnter Unterordnung unter ihren Trainer, Schwärmerei für ihn und "sexueller Neugier" (UA S. 5) duldete sie den Verkehr.
Der Angeklagte erkannte, "daß er bei Christina TREE nicht auf ernsthaften Widerstand stieß" (UA S. 5). "In
den folgenden Fällen erwartete sie schon, wenn er entsprechende Gelegenheiten schuf, daß er mit ihr den Beischlaf vollziehen werde. Sie fand, wie der Angeklagte erkannte, auch zunehmend Interesse daran ..." (UA S. 6).
"Am Abend des 12. und am Abend des 13. April 1984 ging Christina TB in das Hotelzimmer des Angeklagten.
Dort vollzog er jeweils den Beischlaf mit ihr. Auch am Abend des 14. April ging sie zu diesem Zweck im Nachthemd in sein Zimmer" (UA S. 7). "Am Nachmittag des 24. April 1984 holte der Angeklagte Christina TB nit der Erklärung in seine Wohnung, sie wollten dort Vereinsheftchen zusammenstellen. Christina TB erwartete, daß der Angeklagte in seiner Wohnung den Beischlaf mit ihr vollziehen werde" (UA S. 7 unten/B oben).
Zusammenfassend kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, das Mädchen habe "die sexuellen Begegnungen mit dem Angeklagten ohne seelische Erschütterungen erlebt und nüchtern
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verarbeitet. Daß sie einen nachhaltigen seelischen Schaden erlitten habe, kann nicht festgestellt werden" (UA S. 9).
Bei der Strafzumessung hat das Landgericht strafmildernd unter anderem berücksichtigt, "daß davon auszugehen ist, Christina TB habe keinen nachhaltigen seelischen Schaden erlitten, daß also die konkret verschuldeten Auswirkungen der Tat im Verhältnis zur Schwere des Delikts gering sind" (UA S. 41). Diese Wertung ist nicht zu beanstanden. Beim sexuellen Mißbrauch eines Kindes wird in aller Regel durch die Störung der Entwicklung des jungen Menschen im sexuellen Bereich ein seelischer Schaden verursacht. Die Möglichkeit einer konkreten Gefahr für die Entwicklung des Kindes war auch das Motiv des Gesetzgebers für die Strafnorm des § 176 StGB (Lenckner in Schönke/ Schröder, 22. Aufl., Rdn. 1 zu § 176 StGB). Wenn es demnach den normalen, den Durchschnittsfall dieses Delikts kennzeichnet, daß mit der Verwirklichung des Tatbestands eine psychische Schädigung des Opfers einhergeht, dann ist es nicht rechtsfehlerhaft, in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem diese regelmäßige Tatfolge nicht eingetreten ist, dies zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.
Die Strafkammer hat weiter bei der Strafzumessung zZU- gunsten des Angeklagten unterstellt, er habe möglicherweise schon vor der ersten Tat erkannt, daß er bei Christina TORE auf besondere Sympathie und eine gewisse sexuelle Bereitschaft stieß (UA S. 41). Auch das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn die Strafkammer hat hier nicht nur eine abstrakt-theoretische Möglichkeit
angesprochen, für die keine realen Anknüpfungspunkte
existierten. Die oben wiedergegebenen Feststellungen über das Verhalten Christina Ts pei den Taten
und die Tatsachen, daß sich der Angeklagte aus einer größeren Anzahl junger Mädchen gerade Christina ausgesucht hat und daß dem ersten Geschlechtsverkehr keine Versuche vorausgegangen sind, durch Gespräche oder sexuelle Handlungen von geringerem Gewicht die Geneigtheit des Tatopfers zu intimen Kontakten zu erforschen, legen vielmehr die Annahme nahe, der Angeklagte habe von vornherein in Christina ein sexuellen Kontakten nicht abgeneigtes Mädchen gesehen.
Herdegen Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer