Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 25.09.1986 – 4 StR 496/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
Erwin B EEE» in Brunn» ,
WI
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
aus WEB, geboren am. EB 1950
wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 1986 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 29. April 1986 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (s 349 Abs. 2 StPO).
Die von Rechtsanwalt Dr. CGEEEMEEB erhobenen Verfahrensrügen sind unzulässig, da sie der Form des S$S 344 Abs. 2 StPO nicht genügen. Die einen Verfahrensmangel begründenden Umstände sind nicht in revisionsrechtlich verwertbarer Form mitgeteilt worden; denn der Revisionsvortrag ist nicht aus sich heraus so verständlich, daß das Revisionsgericht ohne weiteres daran anknüpfen könnte. Dazu reichte eine zusammen-. hanglos in die Revisionsbegründung eingefügte Ablichtung eines Teils des Hauptverhandlungsprotokolls und weiterer Schriftstücke nicht aus; vielmehr hätte der Revisionsführer jeweils im einzelnen die gestellten Beweisamträge und die dazu ergangene Entscheidung des Gerichts mitteilen und darlegen müssen, aus welchen Gründen diese Entscheidung fehlerhaft sei. Es kann nicht Sache des Revisionsgerichts sein, den Revisionsvortrag aus anderen Unterlagen jeweils an passen-
der Stelle zu ergänzen (vgl. Beschluß des Senats vom
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l. Juli 1986 - 4 StR 257/86). Im übrigen wären - wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat - die
Rügen aber auch unbegründet. Auf einem Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO kann das Urteil hier nicht beruhen (vgl. KK § 265 StPO
Rdn. 33).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Hürxthal Knoblich Laufhütte
Goydke Meyer-Goßner