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BGH Beschluss vom 01.07.1986 – 1 StR 317/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 317/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Gary Alexander H m aus a 7 geboren am EB 15:7 in vie

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 1986 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPo

einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 22. November 1985 in der Anordnung, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat - bis auf die Anordnung nach § 67 Abs. 2 StGB - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Gegenerklärung vom 11. Juni 1986 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auch die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Die Revision übersieht, daß Gegenstand des Beweisamtrages auf Vernehmung der Zeugen Dr. se» und Dr. 28

nicht der Inhalt der früher erhobenen Befunde war, die ausweislich des beanstandeten Ablehnungsbeschlusses den in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen aus

den Krankenunterlagen bekannt waren, daß vielmehr die Zeugen sich zu der Frage äußern sollten, ob der Angeklagte nach dem Ergebnis dieser Befunde entgegen der Auffassung der vom Gericht hinzugezogenen Sachverständigen

an einer Hirnatrophie litt. Das ist eine Beurteilung der

erhobenen Befunde, die nicht der Wahrheits-, sondern allein der Richtigkeitskontrolle unterliegt und damit dem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist (vgl. BGH NJW 1978, 751 £.; ferner Paulus in KMR 7. Aufl. Rdn. 41, 50 und 51 vor § 48 StPO). Der Beweisamtrag ist deshalb rechtsfehlerfrei nach

§ 244 Abs. 4 StPO beschieden worden.

Il.

Durchgreifenden Bedenken begegnet allerdings die Begründung, mit der das Landgericht die Vollstreckung der Strafe vor der Maßregel nach § 64 StGB angeordnet hat. Sie be-

schränkt sich auf folgenden Satz:

"Nach dem Gutachten Dr. SD und den Erfahrungen des Gerichts ist eine Alkoholentziehungskur nur im Anschluß an längere Freiheitsstrafe sinnvoll, weil diese nicht nur im körperlichen

Alkoholentzug besteht, sondern der Angeklagte

nach Strafverbüßung psychologisch geschult und mit den notwendigen Lebenshilfen in die

Freiheit entlassen werden kann."

Mit dieser allgemeinen Erwägung setzt sich das Landgericht in Widerspruch zu der Regelung des S 67 Abs.

1 StGB, die für den Regelfall die Vollziehung der Unterbringung in einer Anstalt nach § 64 StGB vor

der Strafe vorsieht, und unterläßt deshalb die für eine abweichende Anordnung nach S 67 Abs. 2 StGB erforderliche individuelle Würdigung der Umstände des Einzelfalles. Das Revisionsgericht kann diese Abwägung nicht nachholen. Die Anordnung kann folglich keinen Bestand

haben.

Das nunmehr entscheidende Tatgericht wird die von der Rechtsprechung in neuerer Zeit zu diesem Problem entwickelten Grundsätze (vgl. BGHSt 33, 285 m.w.N.;

BGH NStZ 1986, 140; Beschluß vom 29. Oktober 1985 -

1 StR 504/85 - und vom 3. Dezember 1985 - 1 StR 568/85 - sowie Urteil vom 9. Januar 1986 - 4 StR 616/85 - , sämtlich bei Holtz MDR 1986, 442 f.) zu berücksichtigen und ferner zu beachten haben, daß § 67 StGB - insbeson-

dere auch Abs. 2 - inzwischen durch das Dreiundzwanzigste

Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 geän-

dert worden ist.

Maul Ulsamer Foth

Granderath Schimansky