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BGH Beschluss vom 10.06.1986 – 1 StR 236/86

1. Strafsenat

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86 BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 236/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu Ziffer 3 auf Antrag - des Generalbundesanwalts sowie

nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 bis

4 StPO am 10. Juni 1986 einstimmig beschlossen:

l.

Auf die Revision der Angeklagten Ellelore TOD wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 12. November 1985, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Angeklagten Ellelore TB» sowie die Revisionen der

Angeklagten Jürgen TB. Christian

TORE, Kar! LED una Johann zn

werden verworfen.

Die Angeklagten Karl und Johann Lg tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Bei den Angeklagten Jürgen und Christian TE» wird davon abgesehen, ihnen die

Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen;

ihre notwendigen Auslagen tragen sie jeweils

selbst.

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Gründe§

Die Revisionen der Angeklagten Jürgen und Christian T GEB sowie Karl und Johann L GEB sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dasselbe gilt für das Rechtsmittel der Angeklagten Ellelore T WERE «aD ‚, soweit es sich gegen den Schuldspruch wendet.

Der Strafausspruch kann, soweit er die Angeklagte

Ellelore T cäB betrifft, allerdings keinen

Bestand haben.

l. Zu Unrecht ist das Landgericht bei der Zumessung der Strafe für die Tat nach § 30 Abs. 1 StGB von dem Strafrahmen des § 211 StGB ausgegangen. Es hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, daß das von der Beschwerdeführerin erstrebte Tötungsdelikt für den Täter möglicherweise nur die Voraussetzungen des § 212 StGB erfüllt hätte, sie selbst

aber aus niedrigen Beweggründen handelte. Auf die Frage,

ob Mordmerkmale in der Person des Anstifters vorliegen, kommt es jedoch für die rechtliche Qualifikation der das Ziel der Anstiftung bildenden Tat - und damit für die Findung des Ausgangsstrafrahmens - nicht an. Entscheidend ist allein

die Vorstellung des Anstiftenden von den Tatumständen des angestrebten Tötungsdelikts (vgl. BGH NJW 1982, 2738 m.w.N.). Ob täterbezogene Mordmerkmale in seiner Person verwirklicht sind, ist lediglich eine Strafzumessungstatsache innerhalb des sich aus § 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1

StGB ergebenden Strafrahmens. Die Jugendkammer hat daher

irrtümlich einen Strafrahmen von 3 bis 15 Jahren angenommen. Auch wenn die verhängte Einzelstrafe von fünf Jahren im unteren Bereich dieses Rahmens liegt, läßt sich nicht ausschließen,

daß sie niedriger ausgefallen wäre, wenn das Tatgericht den geringeren Strafrahmen nach SS 212, 49 Abs. 1 StGB angewendet hätte.

2. Im Rahmen der Strafzumessung für den vollendeten Mord

hat das Landgericht ausgeführt: (UA S. 51)

"Gegen die Angeklagte ... war entsprechend der absoluten Strafdrohung des § 211 StGB ... eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen.

Nach den Feststellungen der Kammer liegen auch bei Berücksichtigung der nicht unbedingt angenehmen Persönlichkeit von Anton T. (Tatopfer) und der wenig glücklichen Familienverhältnisse keine "außergewöhnlichen Umstände' vor, welche bei Zugrundelegung der Ausführungen des Großen Senats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 30, 105 ff.) und bei Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes eine Milderung angemessen oder gar zwingend machen würden."

Die Jugendkammer hat offensichtlich übersehen, daß sie der Beschwerdeführerin in der rechtlichen Würdigung einen Mord "in Form des pflichtwidrigen Unterlassens" (UA Ss. 36) zur Last gelegt hat und deshalb eine Milderung der Strafe nach § 13 Abs. 2 StGB in Betracht gekommen wäre. Der Hinweis auf die absolute Strafdrohung des § 211 StGB in Verbindung

mit der Verneinung außergewöhnlicher Umstände im Sinne der

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Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen schließen die Annahme aus, die Kammer habe die Milderungsmöglichkeit

nach § 13 Abs. 2 StGB erkannt und - stillschweigend - verworfen.

3. Der Senat hat auch die verbleibende rechtsfehlerfrei begründete Einzelstrafe wegen versuchten Mordes aufgehoben, da sich nicht ausschließen läßt, daß sie in ihrer Höhe durch

die fehlerhaft bemessenen beiden anderen Einzelstrafen beein-

£flußt worden ist.

Schauenburg Ulsamer Foth

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