Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 18.01.1984 – 2 StR 610/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

WIRZ

in der Strafsache

gegen

Manfred SEE aus KB, geboren am «> 1947

in Rp. 2. Zt. in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B, Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt «EB in der Verhandlung, Staatsanwältin 9 pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt IB zus x als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom

8. Juni 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.

I. Zum Schuldspruch greift der Beschwerdeführer ausschließlich die Beweiswürdigung an. Er verkennt dabei, daß es allein Sache des Tatrichters ist, das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen (BGHSt 21, 149, 151). Die Überlegungen und Schlußfolgerungen des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, wenn sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich sind (BGHSt 26, 56, 63; 29, 18, 20). Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Schlußfolgerungen gebunden. Es darf die Beweiswürdigung nicht durch eine eigene ersetzen (BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20), sondern hat auf die Sachrüge hin nur zu prüfen, ob die Urteilsgründe rechtlich einwandfrei, d.h. frei von Widersprüchen, Unklarheiten und Verstößen gegen die Denkgesetze oder gesicherte Lebenserfahrung sind (BGHSt 29, 18, 20).

Derartige Rechtsfehler sind weder nach dem Vortrag der Revision noch sonst ersichtlich. Anlaß zu Erörterungen geben lediglich die Ausführungen des Schwurgerichts zu § 20 StGB. Denn der Satz: "auch eine zum Ausschluß der Schuldfähigkeit führende tiefgreifende Bewußtseinsstörung habe bei dem Angeklagten nicht vorgelegen" (UA Ss. 22), könnte so aufgefaßt werden, als verneine das Gericht das Vorhandensein einer Bewußtseinsstörung beim Angeklagten, die es an anderer Stelle des Urteils (UA S. 25) für gegeben erachtet. So ist der zitierte Satz

aber nicht zu verstehen. Die ihm unmittelbar nachfolgenden Ausführungen, der "Angeklagte habe zwar im Affekt gehandelt, jedoch sei dieser nicht derart ausgeprägt gewesen, daß er zu einer Zerstörung seines Persönlichkeitsgefüges geführt und sein Hemmungsvermögen beseitigt hätte" (UA S. 22), lassen vielmehr erkennen, daß im vorangehenden Satz nur zum Ausdruck gebracht werden sollte,

die - vorhandene - Bewußtseinsstörung sei nicht so stark gewesen, daß sie Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB bewirkt habe.

Auch sonst ergibt die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler,

II. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Schwurgericht hält dem Angeklagten zugute, daß zur Tatzeit sein Hemmungsvermögen affektbedingt erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war (UA S. 23 bis 26). Gleichwohl legt es ihm erschwerend die Brutalität der Tatausführung zur Last (UA S. 27 und 28), wobei offen-

bleibt, ob und inwieweit das brutale Vorgehen durch den Affekt beeinflußt war. Der Senat vermag daher - auch bei Beachtung der weiteren den Angeklagten belastenden Unstände (UA S, 27) - nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß das Schwurgericht diesem Umstand bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ein zu großes Gewicht beigemessen hat (vgl. BGHSt 16, 360, 363, 364; BGH, Urteil vom 1. September 1982 - 2 StR 49/82 -).

Mösl Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer