Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 02.05.1986 – 2 StR 141/86

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2_StR_ 141/86 BESCHLUSS / , S, f ) in der Strafsache gegen

Juan Pestorr M GE u aus SCHE CE (Bolivien), geboren am ER 1967 in

SD SCHEEEEEB/ SW (Bolivien),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain

ME

„O5

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Frankfurt

am Main vom 11. Dezember 1985, soweit

es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Frage der Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft und über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Entschädigung für den die erkannte Strafe übersteigenden Teil der erlittenen Untersuchungshaft hat es versagt. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Verletzung förmlichen und

sachlichen Rechts gestützten Revision gegen die Verurteilung und mit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Haftentschädigung.

I.

Die formelle Rüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Sachrüge ist zum Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift angeführten Erwägungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Sie führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat das Merkmal der Schwere der Schuld im Sinne des § 17 JGG verneint. Es ist jedoch der Auffassung, es lägen bei dem Angeklagten, "wie seine Lebensumstände und !ie Tat zeigen, erhebliche Erziehungsmängel vor, die es nach Ansicht der Kammer rechtfertigen, die Tat als unter dem Einfluß schädlicher Neigungen begangen anzusehen, die besorgen lassen, daß er erneut ähnliche Straftaten begehen wird" (UA Bl. 8).

Diese Ausführungen werden von den Feststellungen nicht getragen. Das gilt insbesondere, soweit das Gericht in den Lebensumständen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Erziehungsmängeln zu sehen glaubt, Die Strafkammer hat die Angaben des Angeklagten über seinen Werdegang - zumindest zum Teil, wahrscheinlich aber insgesamt - nur als unwiderlegbar angesehen (UA Bl. 2, 3). Lediglich als wahr unterstellte Tatsachen durfte sie nicht

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zu Lasten des Angeklagten werten. Im übrigen ergäben sich aus den von der Strafkammer angeführten Lebensunständen, selbst wenn sie erwiesen wären, keine Anhaltspunkte für schädliche Neigungen. Sie deuten vielmehr darauf hin, daß es der Angeklagte trotz seiner schwierigen persönlichen Verhältnisse verstanden hat, vor Begehung der im Urteil festgestellten Tat ein straffreies Leben zu führen.

Soweit die Strafkammer schädliche Neigungen aus der Tat entnimmt, lassen die Urteilsausführungen nicht erkennen, daß das Gericht schon hierbei die erst bei der konkreten Strafzumessung erwähnten für den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt hat. Bereits in diesem Zusammenhang war von Bedeutung, daß der bis dahin nicht bestrafte Angeklagte in schlechter finanzieller Lage einer Verlockung erlegen ist und schon verhältnismäßig kurze Zeit nach Entgegennahme der Betäubungsmittel die Fortführung der Tat aufgegeben hat, unwiderlegt deshalb, "weil er sich nicht (weiter) strafbar machen wollte" (UA Bl. 5, 6).

Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Tatgericht b:i zutreffender Würdigung der festgestellten oder nicht widerlegten Umstände zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

Il. Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt

der im angefochtenen Urteil getroffene Ausspruch, dem Angeklagten Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft

zu versagen. Auch über diese Frage ist neu zu befinden (§ 8 Abs. 1 StrEG).

Unabhängig davon hätte die Entscheidung auch wegen durchgreifender rechtlicher Bedenken keinen Bestand. Insoweit ist, zugleich als Hinweis für den neuen Tatrichter, zu bemerken:

Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß der Angeklagte "durch seine wechselnde Einlassung in der Vernehmung vom 13. 10. 1984 und 17. 01. 1985 im Zeitpunkt der jeweiligen Haftentscheidung eine sichere Beurteilung über seine Tat grob fahrlässig unmöglich gemacht hat und diese erstmals in der Hauptverhandlung getroffen werden konnte (§§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 StrEG)" (UA B1. 9).

In der erstgenannten Vernehmung hat der Angeklagte ausgesagt,

"Er habe nach Italien fliegen wollen, um sich dort in einem speziellen Krankenhaus behandeln zu lassen und den Papst zu besuchen."

In der zweiten Vernehmung hat er sich wie folgt eingelassen;

"Er sei am 29.03.1967 geboren, der ihm insoweit gegebene Paß also unrichtig. Die Mitangeklagten habe er erst auf dem Flug kennengelernt. Anfang Oktober 1984 hätten ihn vier Männer in Santa Cruz angesprochen, die ihm versprachen, Arbeit ver-

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vermitteln zu können. Der Mann, zu dem sie ihn deshalb brachten, ein Herr Vin, habe ihm angeboten, Drogen nach Europa zu schmuggeln. Da er ihm drohte, ihn des Landes verweisen zu lassen und seine Freundin zu vergewaltigen, habe er schließlich gezwungenermaßen eingewilligt. Als Lohn habe ihm der Auftraggeber 500 - 600 US-Dollar versprochen. 100 US-Dollar habe er sofort erhalten. Das restliche Geld sollte er in Italien, dem Bestimmungsort seiner Reise bekommen. Des Kokains habe er sich bereits in Bolivien entledigt, weil er sich nicht strafbar machen wollte. Die Reise habe er fortgesetzt, weil er in Europa 2 - 3 Monate arbeiten wollte. Die Polizei in Bolivien habe er nicht verständigt, da er sich von ihr keine Hilfe versprochen hätte" (UA Bl. 5).

Die Strafkammer hat im Urteil den vom Angeklagten in der zweiten Aussage geschilderten Tatbeitrag, ebenso sein dort genanntes Geburtsdatum, als bewiesen oder nicht widerlegt erachtet. Lediglich seine Einlassung über die Zwangssituation, die ihn zur anfänglichen Mitwirkung veranlaßt habe, und über den von ihm mit der Reise verfolgten Zweck hat sie als unzutreffende Schutzbehauptung angesehen,

Damit hat der Angeklagte die Tat in der ersten Einlassung umfassend und in der zweiten Einlassung teilweise bestritten. Im Rahmen seiner bestreitenden Einlassung hat er zwar unwahre Angaben gemacht, jedoch nichts vorgebracht, was auf einen größeren als den schließlich festgestellten Tatbeitrag hindeutete. Die Urteilsfeststellungen ergeben

die Urteilsbildung möglich gewesen wäre, die das Gericht in der Hauptverhandlung vorgenommen hat. Es spricht nichts dafür, daß die im Urteil als widerlegt erachteten Behaup-

gaben früher beendet worden wäre. Damit sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG nicht dargetan,

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