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BGH Urteil vom 22.04.1986 – 1 StR 133/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF #4 IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 133/86 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Verwaltungsamtmann Winfried NE au . geboren am De ] 1937 in Em,

wegen versuchten Totschlags

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul,

Dr. Schikora, Dr. Granderath, Schimansky

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt um

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt En =u: eu

als Verteidiger,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9, September 1985 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in einem Zustand starker Erregung seinen Freund Benno Marian P GEBE - sen Nebenkläger - durch Messerstiche umzubringen versucht, weil dieser nicht bereit war, die - von Seiten des Angeklagten homosexuell geprägten - Beziehungen fortzusetzen. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß die Strafkamner einen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB angenommen hat. Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

II. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein minder schwerer Fall vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestraf-

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rahmens geboten erscheint. Bei der Beurteilung dieser Frage hat der Tatrichter alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Das erfordert eine Abwägung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände (BGHSt 26, 97, 98/99; BCH GA 1976, 303, 304; Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. Rdn. 48 vor § 38 sowie Eser ebenda § 213 Rdn. 13). Diesen Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil: Das Landgericht hat eine Gesamtwertung vorgenommen, die nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden kann.

III. Die von der Revision erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß der psychische Zustand des Angeklagten, den es als Einschränkung seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB würdigt, das Bild der Tat prägt: Nach den Feststellungen stand der Angeklagte, weil sich sein Freund endgültig von ihm zu trennen drohte, zum Zeitpunkt der Tat "unter starken gefühlsmäßigen Spannungen", wodurch sein Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt war (UA 5. 23, 39). Diesem Umstand aurfte der Tatrichter entscheidende Bedeutung beimessen (vgl. UA S. 41). Darauf, daß eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit - schon für sich allein oder zusannen mit anderen Milderungsgründen - einen minder schweren Fall begründen kann, hat der Bundesgerichtshof immer wieder hingewiesen (vgl. Eser NStZ 1984, 49, 54 sowie Theune NStZ 1986, 153, 155).

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Das Landgericht legt dar, der Angeklagte habe "nicht im Affektsturm" gehandelt, er sei vielmehr "in der Lage" gewesen, seine Handlungen und ihre Intensität "zu steuern! (UA S. 42). Zugleich hat es angenommen, daß das Hemmungsvermögen des Angeklagten infolge sehr starker Erregung auf dem Hintergrund seiner abnormen Persönlichkeitsstruktur erheblich vermindert war. Darin liegt entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft kein Widerspruch. Der Umstand, daß der Angeklagte in seiner seelischen Situation den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand entgegenzusetzen vermochte als ein strafrechtlich voll Verantwortlicher, bedeutet nicht, daßer überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, seine Handlungsweise zu steuern. Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) schließt das angefochtene Urteil aus.

2. Entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, der Angeklagte sei sich durchaus darüber im klaren gewesen, daß auf der vielstündigen Heimfahrt mit dem Pkw sich die Spannung zwischen den Beteiligten derart steigern würde, wie es dann tatsächlich geschah; er habe diese Steigerung der Emotionen und Leidenschaften vorhergesehen und damit - im Sinne einer actio libera in causa - die Tat uneingeschränkt verschuldet. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte nicht erkannt, die depressive Verstimmung, unter der er litt, könne in den Gefahrenbereich unkontrollierter Affekthandlungen führen: So hatte er bei der Auseinandersetzung am Urlaubsort zwar um seine Fassung gerungen und gezittert, jedoch reagierte er insgesamt ruhig (UA S. 16/17). Die gemeinsame Rückreise trat er in der Hoffnung an, das Verhältnis zu seinem Freund doch noch fortsetzen zu können. Allein die Drohung, er werde

ihn - PB - bioßstellen (UA S. 18), ließ keinen schlimmen hysterischen Ausbruch erwarten. Auch das Verhalten des Angeklagten während der Fahrt zeigte nicht an, daß eine "Affektexplosion" bevorstand: Er weinte und beklagte die eingetretene Entwicklung, während seine Frau ihn zu trösten suchte; er war zwar eifersüchtig, hegte aber immer noch die Hoffnung, die Beziehungen zu seinem Freund fortführen zu können (UA S, 18/19). Dieser Geschehensablauf rechtfertigt nicht den Vorwurf, der Angeklagte - der noch nie zuvor gewalttätig geworden war - habe einer Neigung zu heftigen Entladungen nachgegeben und den Affektzustand, der bei Begehung der Tat sein Hemmungsvermögen herabsetzte, während der Entstehung durch mögliche Vorkehrungen nicht vermieden. j

3. Das Landgericht durfte mildernd berücksichtigen, daß keine geplante Tat gegeben war, sondern daß der Angeklagte "spontan" aus Eifersucht handelte (UA S. 42). Entgegen der Behauptung der Revision ergibt die Vorgeschichte der Tat nicht, daß er seinen Besitzanspruch gegenüber Peii> "mit allen Mitteln" durchzusetzen gedachte. Allerdings war der Angeklagte, als er nach der Rückkehr das Messer aus der Kiche seiner Wohnung mitnahm, bereits entschlossen, es gegen re einzusetzen, falls keine Möglichkeit bestehen sollte, die Freundschaft fortzusetzen (UA S. 20, 36). Das schließt jedoch die Wertung nicht aus, es habe sich um eine aus der Situation heraus entstandene Tat gehandelt. Denn den Ausschlag für den Tatentschluß gab, daß der Angeklagte im Laufe der Fahrt die Gewißheit erlangt hatte, den Freund zu verlieren; diese Erkenntnis versetzte ihn "in starke Verzweiflung, Eifersucht und Wut" (UA S. 41/12).

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4. In die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, hat das Landgericht zu Recht den Umstand miteinbezogen, daß die Tat im Stadium des Versuchs steckenblieb (UA S. 42). Dieser Umstand war, zumal da die Tat nicht etwa besonders schwere Dauerfolgen hatte (vel. UA S. 23), bei der gebotenen Gesamtschau - im Blick auf die Tatunstände im weitesten Sinne - nicht ohne Bedeutung (BGH StV 1982, 69, 70; 1982, 72; vgl. ferner Eser NStZ 1984, 49, 55). Dem steht nicht entgegen, daß das Landgericht dann von der Möglichkeit, den Strafrahmen gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu ermäßigen, keinen Gebrauch gemacht hat (UA S. 43). Die hierfür gegebene Begründung läßt keinen Ermessensfehler erkennen (vgl. BGHSt 16, 351, 353; BGH StV 1985, 411; BGH, Urt. vom 7. August 1984 - 5 StR 405/84 - bei Müller NStZ 1985, 158, 159).

5. Der Tatrichter war nicht gehindert, im Rahmen der ihm obliegenden Gesamtwürdigung - hinsichtlich subjektiver Momente - das Geständnis des Angeklagten und seine Reue mildernd heranzuziehen (UA S. 42). Dafür, daß er diesen Gesichtspunkten "ausschlaggebende" Bedeutung beigemessen habe, enthält das Urteil entgegen dem Vortrag der Staatsanwaltschaft keine Anhaltspunkte,

In diesem Zusammenhang durfte weiter ins Gewicht fallen, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist.

6. Das Landgericht hat nicht übersehen, daß die Ausführung der Tat durch eine besondere Intensität gekennzeichnet ist (UA S. 42): Der Angeklagte hat zweimal auf rs eingestochen, um ihn zu töten; er hat ihn minutenlang verfolgt, um weiter auf ihn einstechen zu können. Dieser belastende Umstand schloß indessen die Annahme eines minder

schweren Falles nicht aus. Zu Recht berücksichtigt das Urteil, "daß die Intensität der Tatbegehung durch die Stärke des Affekts mitbedingt war" (UA S. 42). Die Art der Tatausführung darf insoweit, als sie gerade unverschuldete Folge der psychischen Verfassung ist, die zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führte, nicht strafschärfend verwertet werden (vgl. BGHSt 16, 360, 363/364; BGH StV 1981, 4O1; 1984, 202; 1985, 55; 1986, 101; BGH NStZ 1982, 200/201).

Bei der Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte durfte das Landgericht dem im angefochtenen Urteil geschilderten Zusammentreffen von Milderungsgründen entscheidendes Gewicht beimessen (vgl. BGH StV 1984, 73; 1985, 55/56).

IV. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht innerhalb des sich aus § 213 StGB ergebenden Strafrahmens die Bemessung der Strafe begründet hat (UA S. 43/44), halten ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Insbesondere durfte es - unter dem Gesichtspunkt verringerten Erfolgsunrechts - als allgemeinen Milderungsgrund werten,

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daß das Verbrechen nicht zur Vollendung gelangte. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft steht dies

nicht in Widerspruch zur Versagung der in § 23 Abs. 2 StGB zugelassenen Strafrahmenmilderung.

Schauenburg Maul Schikora Granderath Schimansky