Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 06.05.1986 – 4 StR 147/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 BUNDESGERICHTSHOF ’

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Harald Une P a aus Ei, dort geboren am ww. m 1959,

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

vom 6. Mai 1986, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt IB in der Verhandlung, Staatsanwalt EEW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ED zu: GEEEEEEEEEEED

als Verteidiger,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Y4F

Sitzung

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. November 1985 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht

zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Überprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs - für sich gesehen - keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die vom Landgericht vorgenommene Berechnung des Blutalkohols des Angeklagten zur Tatzeit weist jedoch rechtliche Mängel auf, die sich auch auf den Schuldspruch ausgewirkt haben kön-

nen.

Dem Angeklagten ist nach der - frühestens (UA 11, 13) - um 3.30 Uhr begangenen Tat keine Blutprobe entnommen worden. Die Schwurgerichtskammer ist seinen Angaben zum Alkoholkonsum gefolgt, wonach er zuvor zwischen 18.00 Uhr und 3.30 Uhr nicht mehr als acht Fla-

schen Bier zu je 0,5 1 - verteilt auf den genannten Zeitraum - getrunken hat (UA 10, 45). Als "höchst zweifelhaft" hat sie zwar den Genuß weiterer vier Flaschen Bier zu je 0,5 l in der Zeit von 15.00 bis 18.00 Uhr bezeichnet

(UA 46), jedoch letztlich zugunsten des Angeklagten eine Trinkmenge von insgesamt zwölf Flaschen Bier zu je 0,51 unterstellt (UA 46). Bei ihrer Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration für die Frage der Schuldfähigkeit hat sie - sachverständig beraten - für den 90 kg schweren, 174 cm großen Angeklagten einen Reduktionsfaktor von 0,6 berücksichtigt, die Alkoholaufnahme pro Flasche Bier mit 0,37 %0 bestimmt und "zugunsten des Angeklagten als oberen Wert" einen "durchschnittlichen stündlichen Abbauwert von 0,2 %0" angenommen (UA 47), obwohl dem Angeklagten günstigere, "geringere Abbauwerte bis hin zu

0,1 %o pro Stunde denkbar" seien. Auf dieser Grundlage

hat sie eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von

2,04 %0o angenommen.

Diese Erwägungen verstoßen gegen den Grundsatz in dubio pro reo: Die Schwurgerichtskammer hat ihren Berechnungen den max ima 1 en Rückrechnungswert von 0,2 %0o zugrunde gelegt (vgl. NStZ 1986, 114 Nr. 2 m. w. Nachw.). Für die Beurteilung einer alkoholbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten kommt es aber auf die zu seinen Gunsten nicht ausschließbare höchstmögliche Alkoholisierung zur Tatzeit an. Bei der Berechnung dieses Werts nach den genossenen Alkoholmengen ist deshalb auf den dem Angeklagten günstigsten Mindestabbauwert von 0,1 %o pro Stunde abzustellen (vgl. BGH NStZ 1986, 114 Nr. 1). Der Hinweis auf das kontinuierliche Trinken über einen längeren Zeitraum

ist nicht geeignet, zu Lasten des Angeklagten eine er-

5. Pr

höhte Alkoholelimination zu begründen; ein "individueller" Abbauwert läßt sich aus ärztlicher Sicht nachträglich nicht ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986

- 4 StR 48/86 mit Nachweisen; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; Beschluß vom 10. April 1986 - 4 StR 143/86).

Da nicht auszuschließen ist, daß die fehlerhafte Rückrechnung mit dem für den Angeklagten ungünstigen Abbauwert von 0,2 %o pro Stunde sich auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit ausgewirkt hat und der Umfang der Beeinträchtigung nicht abzusehen ist, kann das Urteil insgesamt keinen Bestand haben.

Hürxthal Knoblich Laufhütte Goydke Meyer-Goßner