Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 20.02.1986 – 4 StR 27/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Bernd Horst DB Mm | zus DE geboren am Ep 1956 in Cap (DDR), zur Zeit in Haft,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Goydke Dr, Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW» in der Verhandlung, Staatsanwalt Me bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ip aus Ludwigshafen als Verteidiger,

Justizangestellte m

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18. September 1985 in den Aussprüchen über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit (vorsätzlichem) Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Sperrfrist von fünf Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.

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1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Entgegen der Auffassung der kevision hat sich das Landgericht an die zugesagten Wahrunterstellungen gehalten und die Beweisbehauptungen ohne Einengung ihres Sinngehalts in ihrer vollen Tragweite als wahr behandelt. Insoweit wird auf die zutreffende schriftliche Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 31. Januar 1986 verwiesen. Bei der behaupteten Verletzung des § 261 StPO handelt es sich dem Inhalt nach um Angriffe gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung der Beweise (vgl. Hürxthal in KK § 261 StPO Rdn. 51 m. w. Nachw.).

Diese läßt Rechtsfehler nicht erkennen; die Revision versucht in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen.

2. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

3. Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat es offen gelassen, ob der Angeklagte, dem 5 1/2 Stunden nach dem Unfall eine Blutprobe (BAK-Wert 1,07 %0) entnommen worden ist, auch noch nach dem Tatgeschehen Alkohol getrunken hat. Es ist deshalb - insoweit folgerichtig - bei der Prüfung des 8 315 c StGB davon ausgegangen, daß wegen nicht

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auszuschließenden Nachtrunks eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten nicht nachgewiesen werden könne (UA 19). Zu den Voraussetzungen des § 21 StGB hat das Landgericht lediglich ausgeführt, der Angeklagte

sei bei Antritt der Unglücksfahrt "nicht so sehr alkoholisiert!" gewesen, daß eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit vorgelegen habe (UA 11), allerdings habe er alkoholische Getränke in nicht ermittelter Art und Menge vor Antritt der Unglücksfahrt zu sich genommen (UA 7).

Diese Begründung läßt nicht erkennen, ob das Landgericht bei der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten die offengelassene Möglichkeit berücksichtigt hat, daß ein Nachtrunk nicht erfolgt ist und der Angeklagte die gesamte Alkoholmenge, die zu dem BAK-Wert von 1,07 %0 im Zeitpunkt der Blutprobenentnahme führte, bereits vor Antritt der Unglücksfahrt getrunken hat.

Die danach vorzunehmende Rückrechnung über 5 1/2 Stunden mit einem stündlichen Abbauwert von 0,2 %o und einem einmaligen Sicherheitszuschlag von 0,2 %o (vgl. BGH, Beschluß vom 12. November 1985 - 4 StR 552/85 - und Urteil vom 5. Dezember 1985 - 4 StR 561/85) ergibt

einen BAK-Wert von 2,37 %o für den Zeitpunkt des Unfalls. Bei einem derartigen Alkoholisierungsgrad liegt in der Regel eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

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nahe. Auf keinen Fall jedoch reicht zu ihrer Verneinung die knappe, formelhafte Begründung des Landgerichts aus.

Dieser Fehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Maßregelausspruch ist davon nicht betroffen und bleibt aufrechterhalten.

Salger Knoblich Laufhütte Goydke Meyer-Goßner