Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 13.06.1986 – 4 StR 279/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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G BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 279/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Karlheinz 1 iii am@. ww 1961 in LED ,
aus He, geboren
wegen Vergewaltigung u.a.
2. Kb
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juni 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 17. Februar 1986 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilungen wegen versuchter Nötigung und vorsätzli-
cher Trunkenheitsfahrt entfallen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, (vorsätzlicher) Körperverletzung, versuchter Nötigung, Entführung gegen den Willen der Entführten sowie vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis unter Anordnung einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im wesent-
lichen erfolglos.
1. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung und
Entführung gegen den Willen der Entführten richtet, ist
sie hinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafausspruchs unbegründet im Sinne des §§ 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil des Angeklagten ergeben.
2. Die Verurteilungen wegen tateinheitlich begangener versuchter Nötigung und vorsätzlicher Trunkenheits-
fahrt können jedoch nicht bestehenbleiben.
a) Die Äußerung des Angeklagten vor Ausführung des gewaltsamen Geschlechtsverkehrs mit seinem Opfer, er werde es töten, wenn es zur Polizei gehe, ist, entgegen der Ansicht des Landgerichts, keine tateinheitlich neben der Vergewaltigung begangene versuchte Nötigung. Insoweit liegt vielmehr Gesetzeskonkurrenz vor, weil der Angeklagte mit diesem Einschüchterungsversuch zu Beginn seines Tuns nicht über das zur Verwirklichung der Vergewaltigung Erforderliche hinausgegangen ist (vgl. BGHSt 18, 26, 27; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. 8 177 Rdn. 16).
b) Das Landgericht hat für den Angeklagten, dem keine Blutprobe entnommen worden ist, einen Tatzeitblutalkoholwert von 1,7 %o zugrunde gelegt. Es hat dabei jedoch übersehen, daß seine Berechnung nur im Hinblick auf die Voraussetzungen des §§ 21 StGB zutreffend ist. Insoweit war nämlich zugunsten des Angeklagten von der höchstmöglichen Alkoholisierung auszugehen und deshalb der minimale Abbauwert von 0,1 %o für die Zeit vom Trinkbeginn bis zur Tat (hier acht Stunden) zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 48/86 - zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).
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Für die Frage des Nachweises einer alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB kommt es dagegen auf den Nachweis an, wieviel Alkohol der Angeklagte zur Tatzeit mindestens im Blut hatte. Wenn keine Blutprobe entnommen worden ist, muß insoweit zugunsten des Angeklagten mit dem maximalen stündlichen Abbauwert die Tatzeitblutalkoholkonzentration errechnet werden. Dieser maximale stündliche Abbauwert beträgt nach neueren medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen für zwei Stunden übersteigende Zeiträume 0,2 %0 zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 0,2 %0 (BGH NStZ 1986, 114 Nr. 1; BGH, Beschluß vom 10. April 1986 - 4 StR 143/86). Da eine Berechnung auf dieser Grundlage zu einem Blutalkoholwert von weniger als 1 %0 für den Angeklagten führt und bei diesem keine die Fahrsicherheit betreffenden Ausfallerscheinungen festgestellt worden sind, kann auch die Verurteilung nach § 316 StGB keinen Bestand haben.
3. Der Senat schließt aus, daß der Wegfall der beiden tateinheitlichen Verurteilungen Auswirkungen auf die Höhe der Strafe haben kann, da diese selbst bei dem verbleibenden Schuldgehalt der Tat an der unteren Grenze der Schuldangemessenheit liegt. Auch der Entzug der Fahrerlaubnis bleibt unberührt, zumal das Landgericht es bei der
Anordnung der Maßregel ausdrücklich als schwerer wiegend
gewertet hat, daß der Angeklagte im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs ein "massives Sexual-
delikt" beging.
Salger Hürxthal Goydke
Jähnke Meyer-Goßner