Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 25.03.1986 – 2 StR 87/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
68 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 _StR_87/86
2°.) 8b
in der Strafsache
gegen
den Lagermeister Ferdinand BimmB aus FE GE, geboren am GER 19:5 in Vormiiiiip.
wegen Freiheitsberaubung u.a.
-2- 68
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 1986 gemäß § 349 Abs.'4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt
am Main vom 1. Oktober 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Sie beanstandet zu Recht, daß ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat, ohne daß dafür ein gesetzlich zulässiger Grund vorhanden war.
Der Angeklagte hatte sich am 20. September 1985 eigenmächtig aus der Hauptverhandlung entfernt. Diese wurde zunächst gemäß § 231 Abs. 2 StPO ohne ihn fortgeführt. Termin zur Fortsetzung wurde sodann auf den 1. Oktober 1985 festgesetzt. Der Angeklagte erschien zum Fortsetzungstermin nicht, teilte seinem Verteidiger in der Mittagspause aber mit, er habe mit seinem Pkw
während der Fahrt zum Gericht auf der Autobahn einen Motorschaden erlitten und deshalb nicht (pünktlich) zur Hauptverhandlung kommen können. Der Verteidiger gab diese Mitteilung an das Gericht weiter. Die Hauptverhandlung wurde dennoch zu Ende geführt. Die Strafkammer begründete dieses Vorgehen damit, daß sich der Angeklagte aus der Verhandlung vom 20. September 1985 eigenmächtig entfernt habe. Aus diesem Grunde dürfe die Fortsetzungsverhandlung auch dann ohne ihn weitergeführt werden, wenn er (vergeblich) versucht habe, zum Termin zu erscheinen.
Diese Verfahrensweise ist fehlerhaft.
Entfernt sich der Angeklagte eigenmächtig aus der Hauptverhandlung oder bleibt er bei der Fortsetzung einer “ unterbrochenen Hauptverhandlung eigenmächtig aus, so kann diese unter den in § 230 Abs. 2 StPO genannten Voraussetzungen ohne ihn zu Ende geführt werden. Erstreckt sich die Hauptverhandlung dabei über mehrere Sitzungstage, dann rechtfertigt die eigenmächtige Abwesenheit des Angeklagten an nur einem Verhandlungstag die Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne ihn an den folgenden Sitzungstagen jedoch nicht, wenn er dem Fortsetzungstermin nicht eigenmächtig fernbleibt, sondern sein Versuch, zur Hauptverhandlung zu erscheinen, aus anderen Gründen mißlingt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 10. April 1981 - 5 StR 236/80).
Das gilt jedenfalls dann, wenn das Ereignis, das den Angeklagten an der Teilnahme des Fortsetzungstermins hindert; nicht eine vorhersehbare Folge seines früheren eigenmächtigen Verhaltens ist, das dem Gericht die Befugnis zur Anwendung
von § 231 Abs. 2 StPO verschafft hatte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1977 - 3 StR 139/77).
Der Angeklagte ist hier dem Fortsetzungstermin nicht eigenmächtig ferngeblieben. Der Umstand, der ihn daran hinderte, rechtzeitig zum Termin vom 1. Oktober 1985 zu erscheinen, ist auch nicht die vorhersehbare Folge seines eigenmächtigen Verhaltens vom 20. September
1985.
Die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO waren bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 1. Oktober 1985 nicht gegeben. Somit liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor. Dieser führt zur Auf-
hebung des Urteils.
Herdegen Meyer Maier Theune Gollwitzer