Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 09.12.1988 – 2 StR 624/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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9 BUNDESGERICHTSHor <
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 624/98 =2-1_022/88
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kellner Thomas x GEB
Deutschland ohne festen Wo
hnsitz, geboren am GE 19:55 in rn, zur Zeit in Unters
uchungshaft,
‚ in der Bundesrepublik
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 1988 in der Sitzung vom 9. Dezember 1988, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune
Gollwitzer
als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt u ..:
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte GER
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
TH
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewalti-
gung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
neralbundesanwalt nicht vertreten wird.
Die Revisionen sind begründet:
Das Landgericht verneint einen minder schweren Fall der Vergewaltigung bei der ersten Tat des Angeklagten mit fehlerhafter Begründung. Es billigt dem Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB zu, lehnt aber die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung unter anderem deshalb ab, weil die verminderte Schuldfähigkeit nicht so erheblich gewesen sei, daß allein wegen der Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ein minder schwerer Fall angenommen werden könne. Der Sachverständige habe ausgeführt, daß der Angeklagte keinen Widerstand von der Geschädigten erwartete. Als diese sich ihm gegenüber zur Wehr setzte, sei er in seiner überzogenen Selbsteinschätzung zutiefst verletzt gewesen, weil er sich in seiner Egozentrik nicht vorzustellen vermochte, daß ihn jemand nicht anziehend finde. Auf Grund der Alkoholisierung sei er deshalb nicht mehr imstande gewesen, auf die Realisierung seiner Wünsche zu verzichten. Trotz der relativ hohen Blutalkoholkonzentration von 2 %0 sei aber seine Bewußtseinslage nicht tiefgreifend verändert gewesen, vielmehr habe der Alkohol als Schrittmacher zur Verstärkung von Verhaltensweisen beigetragen, die durch seine egozentrische Persönlichkeitsstruktur bedingt seien.
Demnach - so meint das Landgericht - habe die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht etwa dazu geführt, daß der Angeklagte nicht mehr in der Lage gewesen sei, die seinen sexuellen Wünschen entgegenstehenden Vorstellungen
der Geschädigten überhaupt wahrzunehmen. Vielmehr habe der
TEH
vorliegenden Fall den Feststellungen des Landgerichts zum Hemmungsvermögen des Angeklagten. Das Landgericht bezieht sich auf Ausführungen des Sachverständigen, die sogar für
323/88 = zum Abdruck vorgesehen in BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 15; BGH, Beschluß vom 4. März 1986 - 1 StR 87/86 = bei Theune NStZ 1986, 494; BGH NSt2 1985, 357, 358).
Die fehlerhafte Gewichtung der geistig-seelischen Beeinträchtigung des Angeklagten kann sich auch auf die Beurteilung der dem Angeklagten angelasteten Tatmodalitäten ausgewirkt haben, zumal dann, wenn seine besondere Aggression - wie hier - Folge der geistig-seelischen Beeinträchtigung war (vgl. BGHR StGB $S 21 - Strafrahmenverschiebung 5; BGHR StGB $S 21 - Strafzumessung 1, 2, 6, 7).
Die Gesamtwürdigung, mit der ein minder schwerer Fall der Vergewaltigung verneint wird, ist deshalb fehlerhaft. Mit Recht beanstanden die Revisionen zudem, daß ein wesentlicher Strafmilderungsgrund, nämlich das Geständnis des Angeklagten, das den Tatopfern eine Vernehmung in der Hauptverhandlung ersparte, nicht in die Gesamtwürdigung einbezogen wurde. Das gleiche gilt für den Umstand, daß der Ange-
klagte zur Tatzeit noch relativ jung war.
Der Senat hat den Strafausspruch insgesamt aufgehoben. Denn das Landgericht hat bei der Strafzumessung ausdrücklich auf den Zusammenhang zwischen beiden Taten hingewiesen und auch die zweite Tat als affektive, durch die problematische Persönlichkeitsstruktur mitbedingte Handlung angesehen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß die für sie verhängte Einzelstrafe von der fehlerhaften Strafzumessung im
Falle 1 beeinflußt worden ist. Im übrigen bestehen im Falle
SA
? gegen die strafschärfende Bewertung des Nachtatverhaltens Bedenken. Dem Angeklagten wird angelastet, keinerlei Anzeichen von Mitgefühl oder Bedauern gegenüber der Geschädigten zum Ausdruck gebracht zu haben. Diese Bewertung läßt sich nicht damit vereinbaren, daß der Angeklagte auch die zweite Tat nicht nur gestanden und der Geschädigten dadurch eine Vernehmung in der Hauptverhandlung erspart hat (UA S. 19), sondern auch der Hoffnung Ausdruck verliehen hat, die Geschädigten mögen den Schock bald überwunden haben (UA
Ss. 19). Herdegen Müller Meyer
Theune Gollwitzer