Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 11.11.1986 – 1 StR 614/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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bl BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Dachdecker Karel A gun zus Sm, geboren am EB 1960 in Ss (CSSR),

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach

Anhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Juli 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstrekkungsbeamte in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, bleibt aber im übrigen ohne Erfolg.

1. Bei der Erörterung, ob ein minder schwerer Fall des versuchten Totschlags angenommen werden könne, war sich das Schwurgericht darüber im klaren, daß eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) - schon für sich allein oder zusammen mit anderen Milderungsgründen die Anwendung des § 213 StGB begründen kann. Es hat die Annahme eines minder schweren Falles jedoch auch mit der Begründung abgelehnt, daß eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten lediglich nicht auszuschließen, aber nicht positiv festzustellen war (UA S. 22). Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken: Der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit deshalb ein geringeres Gewicht beizumessen, weil sie nicht erwiesen, sondern nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" lediglich unterstellt worden ist, ist rechtsfehlerhaft. Ist unter Anwendung des Zweifelsatzes von einem bestimmten Sachverhalt auszugehen, so ist er bei der rechtlichen Würdigung von der gleichen Bedeutung wie ein zur Überzeugung des Gerichts festgestellter (BGH StV 1984, 69; 1984, 464; BGH, Beschl. vom 4. März 1986 - 1 StR 87/86 - bei Holtz MDR 1986, 622). Der Strafausspruch konnte daher keinen Bestand haben.

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2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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