Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 02.05.1997 – 2 StR 186/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Yon vom
2. Mai 1997
in der Strafsache
gegen
Uwe Andreas zZ EEE A, ohne festen Wohnsitz, gebo-
ren am ED 1963 in EEE, zur zeit einstweilen un-
tergebracht,
wegen schweren Raubes u.a.
w7,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. Mai 1997 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin Marianne Hs gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Oktober 1996 wird als unzulässig verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-
gen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher schwerwiegender Straftaten zu zwei langjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und seine Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Für die zum Nachteil der Nebenklägerin Marianne Hg begangene Tat (schwerer Raub in Tateinheit mit sexueller Nötigung) ist eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten festgesetzt worden, die in einer 14-jährigen Gesamtfreiheitsstrafe enthalten ist.
Gegen dieses Urteil hat die Nebenklägerin Revision eingelegt, die sie mit der Verletzung formellen und materiellen Rechtes begründet.
Sowohl mit den Verfahrensrügen als auch mit der Sachrüge wendet sie sich gegen die Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB und die nach ihrer Ansicht zu niedrige Strafe. Materiellrechtliche Fehler des angefochtenen Urteils sieht sie weiter in der Anwendung der SS 63, 67 Abs. 1 StGB, vor allem aber in der Ablehnung der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB).
Die Revision ist unzulässig.
Gemäß $S 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Die Nebenklägerin kann daher im vorliegenden Fall weder mit der Rüge der Verletzung formellen noch materiellen Rechtes erfolgreich geltend machen, der Tatrichter hätte beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB zur Tatzeit nicht bejahen dürfen, die Auswirkungen der Tat auf das Opfer besser aufklären und zu einer höheren Strafe kommen müssen. Genausowenig kann die Nebenklägerin beanstanden, daß die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde und daß von der Möglichkeit des § 67 Abs. 2 StGB nicht Gebrauch gemacht wurde. Die Nebenklägerin will auch insoweit ausschließlich eine Änderung des Rechtsfolgenausspruchs. Sie begehrt nämlich statt einer Unterbringung nach § 63 StGB eine solche gemäß § 66 StGB. Die Revision eines Nebenklägers, die sich gegen die Nichtverhängung von Sicherungsverwahrung wendet, ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon vor Inkrafttreten des durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) eingefügten § 400 Abs. 1 StPO als unzulässig angesehen worden
(vgl. BGH, Urt. v. 26. Februar 1986 - 3 StR 18/86 -). Da diese Vorschrift die früher weitergehende Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers ausdrücklich beschränkt, besteht kein Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO stehen der Zulässigkeit des Rechtsmittels entgegen. Niemöller
Jähnke Theune
Bode Rothfuß