Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 24.07.1985 – 3 StR 134/85
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
DOL5 35
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
3_ StR 134/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Marion Inge Ellen L EB zeborene Kun aus DB, dort geboren am EEE 1961,
wegen schweren Raubes u.a.
>)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Krauth, Dr. Ruß, Kutzer, Detter
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. n
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin B zu: ww
als Verteidirerin - in der Verhandlung
Justizangestellte (un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,
für Recht erkannt:
EI
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. November 1984 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes, wegen Raubes, wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. ? StPO. Auch der Strafausspruch läßt einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. Der Erörterung bedarf indes folgendes:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen - worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist - Umstände, die zum allgemeinen Charakter und zur Lebensführung rechnen, bei der Strafbemessung nicht
strafschärfend verwertet werden, wenn sie mit der Tatausführung in keinem Zusammenhang stehen (BGHSt 5, 124, 132; BGH NJW 1979, 1835; JR 1980, 335; NStZ 1984, 259; BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1984 - 3 StR 42u/84 m.w.Nachw.). Das hat die Strafkammer aber nicht getan. Sie hat bei der Findung einer schuldangemessenen Strafe vor der Festsetzung der Einzelstrafen für die einzelnen Taten ein Gesamtbild der Angeklagten gezeichnet, wie es sich ihr auf Grund der Hauptverhandlung geboten hat. Dabei hat sie den zu Gunsten der Angeklagten sprechenden Umständen negativ zu bewertende Tatsachen gegenübergestellt, die letztlich zu ihren Taten geführt haben. Die Strafkammer hat allgemein die Tatsachen kurz zusammengefaßt, die ihrer Auffassung nach der Tat ihr Gepräge geben und die für die Bewertung der Person der Angeklagten von Bedeutung sind, indem sie zum Ausdruck gebracht hat, daß die Angeklagte, die eine gute Ausbildung hatte und ins bürgerliche Leben voll integriert war, der bei ihr latent vorhandenen Bereitschaft zur Begehung krimineller Handlungen nachgegeben hat und nach Aufnahme der Prostitution und der Lebensgemeinschaft mit dem im Milieu der Prostitution erfahrenen Mitangeklagten FO in den Bereich der schweren Kriminalität abgesunken ist. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Zu Unrecht wendet sich die Revision auch dagegen, daß die Strafkammer berücksichtigt hat, die Angeklagte sei allen anderen Mitangeklagten geistig überlegen gewesen. Sie hat damit ersichtlich ihre herausragende Rolle bei der Begehung einiger Taten verwertet.
Nicht zu beanstanden ist schließlich die Berücksichtigung des Umstandes, daß die Angeklagte "hinsichtlich der von ihr gestandenen Taten kaum Reue empfindet, sondern diese erheiternd fand" (UA 51). Von einem Angeklagten können zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1, 105; BGH MDR 1980, 240, ständige Rechtsprechung) Bekundungen der Reue nicht erwartet werden, wenn er bestreitet, die Tat begangen zu haben, da er sonst seine Verteidigungsposition gefährden würde. Die Strafkammer hat der Angeklagten den Vorwurf der mangelnden Reue indes nur in den Fällen gemacht, in denen sie geständig war. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden, denn ‚insoweit gestattet das Verhalten der Angeklagten den Schluß auf mangelnde Unrechtseinsicht. ”
Schmidt Krauth Ruß Kutzer Detter