Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 06.03.1987 – 2 StR 597/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 597/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Sükrü Ü EEE zus EEE, geboren am ED 1945 in <ÜE (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
an 33
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 1987 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. April 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags ("in einem minder schweren Fall") zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg. Soweit es dem Schuldspruch gilt, ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; insbesondere hat das Landgericht den Tötungsvorsatz des Angeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt und den Grundsatz "in dubio pro reo" beachtet.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben. Bei der Zumessung der Strafe, die es dem Strafrahmen des § 213 StGB entnimmt, führt das Landgericht unter anderem
aus:
"Gegen ihn sprach auch, daß er sich erheblich dem Alkoholgenuß hingibt und sich seit Jahren nicht ernsthaft um Arbeit bemüht, obwohl keine organischen Leiden bei ihm feststellbar sind."
Diese Strafzumessungserwägung ist rechtsfehlerhaft. Strafschärfend darf die Art der Lebensführung des Angeklagten nur berücksichtigt werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt (ständige Rechtsprechung, vgl.
BGH NStZ 1984, 118; BGH, Beschlüsse vom 11. März 1986
- 1 StR 46/86, 12. März 1986 - 2 StR 57/86 und 23. Juli 1986 - 2 StR 373/86; Urteil vom 26. Februar 1986 - 3 StR 18/86). Daran fehlt es. Die - ansonsten nicht zu beanstandende - Strafe muß deshalb neu zugemessen werden,
Herdegen Müller Meyer Maier Niemöller