Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 19.02.1986 – 2 StR 602/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 7
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 602/85 URTEIL 73.2.6
in der Strafsache
gegen
1. den Schüler Karl HUB aus VB, dort geboren am GE 1365, zur Zeit in Strafhaft in anderer
Sache,
2. den Arbeiter Hassan Pop aus VE. seboren am EEE 1964 in vb (Türkei),
wegen schweren Raubes u. a.
2 IM
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. Wh in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanwältin au: u
als Verteidigerin des Angeklagten Hg,
2. Rechtsanwalt @ .2,: EEE
als Verteidiger des Angeklagten BB.
Justizassistent GEREER
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
I. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 10. Mai 1985 werden verworfen,
II. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte SEE außerdem die durch sein Rechtsmittel dem Nebenkläger eTwachsenen notwendigen Auslagen, zu tragen.
Von Rechts wegen
Mit ihren Revisionen beanstanden sie das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Verfahrensrügen
1. Die Beschwerdeführer beanstanden, das Gericht habe in Abwesenheit des Mitangeklagten FB verhandelt, obgleich das gegen ihn gerichtete Verfahren nicht abgetrennt worden sei (§ 338 Nr. 5 StPO).
Die Rüge dringt nicht durch; denn die Abwesenheit eines Mitangeklagten kann nicht als Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StGB gerügt werden (BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 297; BGHSt 31, 323, 331; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 338 Rdn. 5 und 91).
Soweit der Beschwerdeführer Bozkurt darüberhinaus die Abwesenheit des früheren Mitangeklagten Al beanstandet, übersieht er zudem, daß bereits vor Beginn der Hauptverhandlung das gegen diesen Mitangeklagten geführte Verfahren gemäß § 154 b Abs. 4 StPO vorläufig eingestellt worden war (Beschluß vom 20. Februar 1984, Bd. III Bl.
146 d.A.).
2. Ohne Erfolg bleiben auch die von beiden Angeklagten erhobenen Rügen, mit denen sie geltend machen, das Gericht habe Anträge auf Vernehmung von Age und FD zu Unrecht abgelehnt (§ 244 Abs. 3 und Abs. 2 StPO).
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Mit zwei Anträgen des Angeklagten HB denen sich auch der Angeklagte bi angeschlossen hatte, waren A und FE unter Mitteilung ihrer Anschriften in der Türkei als Zeugen dafür benannt worden, daß der Plan, dem später Überfallenen Sachen wegzunehmen, erst an Ort und Stelle gefaßt worden sei, als sich "abzeichnete", daß dieser "keine Zahlung für die vorherige homosexuelle Hingabe der Angeklagten erbringen wollte".
Das Gericht hat die Anträge abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: die benannten Beweismittel seien unerreichbar. Für beide Zeugen komme nur eine Vernehmung vor dem erkennenden Gericht in Betracht, um die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen beurteilen zu können. Der in die Türkei abgeschobene ehemalige Mitangeklagte AB. der wegen seines derzeitigen Militärdienstes ohnehin nicht in die Bundesrepublik reisen dürfe, habe jedenfalls unmißverständlich erklärt, daß er nicht als Zeuge nach Deutschland reisen wolle. Der Zeuge FEB Hhabe sich als Angeklagter dem Verfahren durch Flucht entzogen. Darüberhinaus könnte beiden Mitangeklagten kein freies Geleit zugesichert werden.
Die Beschwerdeführer beanstanden diese Begründung. Sie machen geltend, das Gericht habe die Zeugen noch nicht einmal geladen. Auch sei nicht versucht worden, über die türkische Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland die Beweismittel herbeizuschaffen.
Was AB betreffe, so habe sich - wie der Beschwerdeführer Hp vorträgt - das Gericht nicht mit der Auskunft von Interpol Ahkara, mitgeteilt durch das Bundeskriminal-
amt mit Fernschreiben vom 7. (richtig: 6.) März 1985 (Bd. IV Bl. 80 d.A.), begnügen dürfen. Auch wenn - so das Vorbringen des Beschwerdeführers BB - "WR e:Klärt haben sollte, daß er nicht als Zeuge nach Deutschland reisen wolle, hätte er zunächst auf die Möglichkeit des freien Geleits nach den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen hin-
gewiesen werden müssen.
Was FM angehe, so treffe die Behauptung, er habe sich dem Verfahren durch Flucht entzogen, nicht zu. FB habe das Bundesgebiet nur verlassen, weil ihm dies durch Schreiben der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 17. Juni 1984 unter gleichzeitiger Versagung der Aufenthaltserlaubnis geboten worden sei.
Schließlich hätte das Gericht die Zeugen AB und FEB in der Türkei vernehmen, zumindest eine solche Vernehmung im Wege der Rechtshilfe herbeiführen müssen.
a) Die Rügen sind unzulässig, soweit geltend gemacht wird, die Strafkammer hätte die Zeugen nicht als für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung unerreichbar ansehen dürfen. Der Sachvortrag der Beschwerdeführer wird den Anforderungen nicht gerecht, die § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an die Begründung dieser Rüge (8 244 Abs. 3 StPO) stellt. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Pikart in KK StPO 8 344 Rdn. 39) müssen die Tatsachen, welche den angeblichen Verfahrensmangel enthalten, so vollständig angegeben werden, daß das Revisionsgericht anhand der Revisionsbegründung prüfen kann, ob der be-
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hauptete Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Revisionsvorbringen zutrifft. Auf der Grundlage dessen, was die Beschwerdeführer vortragen, kann der Senat diese Prüfung nicht vornehmen.
Es ist anerkannt, daß ein im Ausland lebender Zeuge als unerreichbar angesehen werden darf, wenn Bemühungen, ihn zum Erscheinen zu veranlassen, aus besonderen Gründen aussichtslos sind; das kommt insbesondere in Betracht, falls sich ein Zeuge wegen Tatbeteiligung abgesetzt oder bestimmt und endgültig erklärt hat, nicht kommen zu wollen (vgl. Herdegen in KK StPO § 244 Rdn. 92 mit Nachweisen).
Unter diesem Gesichtspunkt rechtlicher Möglichkeiten, einen im Ausland lebenden Zeugen als unerreichbar anzusehen, reicht der Sachvortrag der Beschwerdeführer nicht
aus.
Was den Zeugen AB angeht, so fehlt es an einer inhaltlich vollständigen Wiedergabe des Fernschreibens, mit dem das Bundeskriminalamt unter dem 6. März 1985 eine Auskunft von Interpol Ankara über die Haltung des Zeugen zur Frage seines Erscheinens vor dem erkennenden Gericht mitgeteilt hat. Diese Wiedergabe war hier um so weniger entbehrlich, als die Kammer in ihrem Ablehnungsbeschluß ausdrücklich darauf abgestellt hat, AB habe "unmißverständlich" erklärt, nicht als Zeuge nach Deutschland reisen zu wollen. Denn es sind Fälle denkbar, in denen die "Unmißverständlichkeit" einer solchen Weigerung einen Grad erreicht, angesichts dessen selbst eine Ladung unter Hinweis auf den nach Art. 12 EuRHÜ gewährten Schutz
vor strafrechtlicher Verfolgung als von vornherein aussichtslos erscheinen müßte. Demgemäß läßt sich ohne die vom Beschwerdeführer zu vermittelnde Kenntnis vom genauen Inhalt des Fernschreibens nicht zuverlässig beurteilen, ob das Landgericht den Zeugen für unerreichbar halten durfte.
Was FB betrifft, so fehlt es bereits an einer schlüssigen Darlegung jener Verfahrenstatsachen, aus denen hier folgen soll, daß er überhaupt als Zeuge in Anspruch genommen werden konnte. Die Beschwerdeführer tragen im Zusammenhang mit der bereits abgehandelten Verfahrensrüge (I 1) vor, FB sei Mitangeklagter gewesen - eine Abtrennung des gegen ihn gerichteten Verfahrens habe nicht stattgefunden. Auf Grund welcher Tatsachen er gleichwohl als Zeuge in Betracht kommen soll, 1äßt sich dem Revisionsvorbringen nicht entnehmen.
Davon abgesehen genügt auch der Sachvortrag, mit dem der Beschwerdeführer BB sich gegen die Annahme einer Flucht des Mitangeklagten 2 N\ wendet, nicht den an die Begründung der hier erhobenen Verfahrensrüge zu stellenden Anforderungen (§§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Für die Entscheidung, ob schon der Versuch, Fi unter Hinweis auf Art. 12 EuRHÜ zur Verhandlung zu laden, als aussichtslos gelten und daher unterbleiben durfte, konnte es wesentlich auf das von der Kammer als "Flucht" bewertete. Verhalten F8s ankommen. Die Revision beschränkt sich aber insoweit auf unvollständige Angaben. So teilt sie nicht mit, daß Füge bereits im Verhandlungstermin vom 4. Juni 1984 - also vor Abfassung des vom 17. Juni 1984
Bu HH
datierenden Schreibens der Landeshauptstadt Wiesbaden - unentschuldigt ausgeblieben war (Bd. IV Bl. 29 d.A.). Ebensowenig erwähnt sie die Erklärung, die FB Verteidiger im Verhandlungstermin vom 14. Juni 1984 anl1äßlich des wiederholten Ausbleibens seines Mandanten über die ihm hierzu von dritter Seite zugegangenen Informationen zu Protokoll gegeben hat (Bd. IV Bl. 32 d.A.). Der insoweit unvollständige, ja sogar irreführende Vortrag der Revision läßt jedenfalls die Möglichkeit offen, daß F@Bs Verhalten der Kammer genügenden Anlaß zu der Annahme bot, er sei geflüchtet, habe sich dem Verfahren entzogen und werde auch bei einer Ladung, die einen Hinweis auf Art. 12 EuRHÜ enthalte, nicht zur Haupt-
verhandlung erscheinen.
b) Die Rüge, das Gericht hätte Ag und FB in der Türkei vernehmen oder deren dortige Vernehmung im Rechtshilfewege veranlassen müssen, ist unbegründet.
Die Kammer hat rechtsfehlerfrei dargelegt, daß und warum sie sich nur von einer Vernehmung vor dem erkennenden Gericht einen Gewinn für die Wahrheitsfindung versprach.
c) Auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung
der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (8 244 Abs. 2 StPO) dringt die Rüge, AR und FB wären zu vernehmen gewesen, nicht durch. Angesichts des Verhältnisses beider zum Tatgeschehen, der Schwierigkeit, sich ihrer als Beweismittel zu versichern, des jedenfalls nicht den Kern des Anklagevorwurfs betreffenden Beweisthemas und der Beweislage insgesamt brauchte sich der Kammer die von der Revi-
sion vermißte Beweiserhebung nicht aufzudrängen.
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3. Die weiteren Verfahrensbeschwerden des Angeklagten Hund sind im Sinne des §§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die vom Angeklagten BB außerdem noch erhobene Rüge das Gericht habe es rechtsfehlerhaft abgelehnt, das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten einzuholen, ist unzulässig, weil die Revision den hierzu ergangenen Ablehnungsbeschluß des Gerichtes nicht mitgeteilt hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II.
Sachbeschwerden
Die Sachbeschwerden decken weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf; ihre Revisionen sind demgemäß zu ver-
werfen.
Herdegen Meyer Maier Niemöller Gollwitzer