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BGH Beschluss vom 12.02.1986 – 3 StR 11/86

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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47 BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 11/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

die Kauffrau Ingeborg L GEB 4 caus TEE,

geboren am EEE 1927 ir u, Kreis DENE - N GER,

wegen Steuerhinterziehung

2- 77

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 12. Februar 1986 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom

25. Juli 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und äEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit der Revision rügt sie die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel greift mit einer Verfahrensbeschwerde durch.

1. Die Revision erblickt einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO in folgendem Prozeßgeschehen:

Der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Quedenfeld behauptete am ersten Verhandlungstag, dem ?6. Februar 1985: Die Angeklagte sei wegen des plötzlichen Todes ihrer Mutter nicht

in der Lage, sogleich zum Anklagevorwurf Stellung zu nehmen. Sie sei aber gewillt, sich nach Abschluß ihrer Vorbereitungen am nächsten Verhandlungstag, dem 28. Februar 1985, zur Sache einzulassen. Der Verteidiger beantragte deshalb, ihre Vernehmung auf den nächsten Verhandlungstag zu verlegen. Der Vorsitzende und die Strafkammer lehnten dies ab.

Die Angeklagte war auch danach nicht bereit, sich sofort

zur Sache zu äußern. Das Landgericht trat deshalb in die Beweisaufnahme ein und verlas an diesem Tage eine Reihe

von Urkunden. Am 28. Februar 1985 beantragte der Verteidiger, der Angeklagten zu Beginn jenes Hauptverhandlungstages "Gelegenheit zu einer umfassenden, zusammenhängenden Sachaussage und Stellungnahme zu geben und den auf 9.15 Uhr geladenen Zeugen MB auf einen späteren Zeitpunkt neu zu laden." Die Strafkammer lehnte diese Anträge ab, weil - wie

sie zur Begründung anführte - die Angeklagte im Termin vom 26. Februar 1985 Gelegenheit zum Sachvortrag gehabt habe,

die bisherige Beweisaufnehme gemäß § 2uh Abs. 1 StPO wiederholt werden müßte und die Zeugenvernehmungen nicht, wie vorgesehen, durchgeführt werden könnten. Anschließend vernahm das Landgericht den Zeugen JB. Zu Beginn der Nachmittagssitzung am 28. Februar 1985 beantragte der Verteidiger, den Zeugen Dr. SER abzubestellen und der Angeklagten Gelegenheit zu einer umfassenden Sachdarstellung zu geben. Die Strafkammer lehnte auch diesen Antrag unter Hinweis auf ihren vorausgegangenen Beschluß ab. Die Hauptverhandlung ging am selben Tage mit der Vernehmung des Zeugen Dr. si

und am 5. März 1985 mit der Vernehmung anderer Zeugen wei-

ter, unter denen sich der Hauptbelastungszeuge SCHE vefand.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-12/3-str-11-86#rd_6

2. Das Verfahren des Landgerichts am ersten Hauptverhandlungstag ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Angeklagte wollte sich noch nicht zur Sache einlassen und war, wie die Revision vorträgt, auch mit der Urkundenverlesung jenes Tages einverstanden. Das Verfahren am zweiten

Hauptverhandlungstag verstößt Jedoch gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO.

a) Nach dieser Vorschrift ist ein Angeklagter nach der Verlesung des Anklagesatzes vor Beginn der Beweisaufnahme zur Sache zu vernehmen, falls er zur Äußerung bereit ist. Es kann auf sich beruhen, ob er, wenn er eine Außerung zunächst ablehnt, in Unterbrechung der Beweisaufnahme stets vor ihrem Fortgang sogleich gehört werden muß, sobald er seine Bereitschaft dazu erklärt. Jedenfalls bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden, in dem nichts für Rechtsmißbräuchlichkeit der anfänglichen Weigerung und für eine Unaufschiebbarkeit der Zeugenvernehmung spricht, muß ihm die erbetene Gelegenheit zur Äußerung gewährt werden. Nur

so wird man der Bedeutung des §§ 243 Abs. 4 Satz 2 StPO gerecht.

Die vorgezogene Vernehmung zur Sache soll dem Angeklagten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorgebrachten Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen. Die Vorschrift soll es ihm vorweg ermöglichen, seine Verteidigung zusammenhängend zu führen und das Gericht zu veranlassen, daß bei der folgenden Beweisaufnahme den von ihn geltend gemachten Gesichts-

punkten Rechnung getragen wird. Die Gelegenheit zur zusammenhängenden Widerlegung der belastenden Umstände und zur zusammenhängenden Darlegung der entlastenden Gesichtspunkte vor der Beweisaufnahme wird nicht dadurch ersetzt, daß der Angeklagte nach der Vernehmung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten und nach der Verlesung eines jeden Schriftstücks befragt wird, ob er etwas zu erklären habe, und daß ihm das letzte Wort zusteht. Diese Rechte müssen ihm ohnehin eingeräumt werden. Es entspricht dem Willen des Gesetzes, daß er darüber hinaus grundsätzlich vor der Beweisaufnahme nach der Vorschrift des § 136 StPO vernommen wird (BGH NJW 1957, 1527 £;

BGHSt 19, 93, 97; BGH NStZ 1981, 111; BayObLG MDR 1953, 755, 756).

Diese Erwägungen gelten in der Regel sinngemäß auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Angeklagte für einen (ihm vielleicht nicht so wesentlich erscheinenden) Teil der Beweisaufnahme auf die Ausübung seines Rechts gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO verzichtet.

b) Die Erwägungen, aus denen das Landgericht am zweiten Hauptverhandlungstag die Anhörung der Angeklagten abgelehnt hat, greifen demgegenüber nicht durch. Sie halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Begründung, die Angeklagte habe am ersten Hauptverhandlungstag Gelegenheit zum Sachvortrag gehabt, geht möglicherweise von der Annahme aus, mit der anfänglichen

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Aussageverweigerung habe die Angeklagte auf ihre Rechte

aus % 243 Abs. 4 Satz 2 StPO unwiderruflich auch insoweit verzichtet, als ihre Ausübung noch möglich wäre. Diese Annahme trifft schon deshalb nicht zu, weil die Angeklagte von Anfang an unmißverständlich zu erkennen gegeben hat, daß sie sich im Zusammenhang zur Sache einlassen möchte und dazu am zweiten Verhandlungstag in der Lage und bereit sein werde. Schon aus diesem Grunde kommt auch eine Verwirkung ihres Äußerungsrechts nicht in Betracht. Erklärung eines Angeklagten, die sich auf die Ausübung dieses Rechtes beziehen, sind im übrigen nicht etwa unwiderruflich (vgl. BGHSt 19, 93, 97; BGH NStZ 1981, 111).

Unzutreffend ist weiter die zur Ablehnung des Anhörungsamtrags mit herangezogene Begründung, wenn die Angeklagte am zweiten Hauptverhandlungstag zur Sache gehört würde, müßte die Beweisaufnahme des ersten Tages gemäß § 244 Abs. 1 StPO wiederholt werden. Bei: dieser Annahme hat das Landgericht ersichtlich nicht bedacht, daß der Tatrichter aus triftigen Gründen jedenfalls im Einverständnis mit den Angeklagten von der in § 243 Abs. 4 StPO vorgesehenen Reihenfolge der einzelnen Hauptverhandlungsabschnitte abweichen darf mit der Folge, daß insoweit eine vorgezogene Beweisaufnahme durch eine nachträgliche Anhörung des Angeklagten nicht rechtsfehlerhaft wird. § 244 Abs. 1 StPO ändert daran nichts (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1955, 397; NStZ 1981, 111).

3, Der Verfahrensversto3 führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob angesichts der Bedeutung des 8 21,3 Abs. Satz 2 StPO ein Verstoß gegen diese Vorschrift einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO begründet, wenn einem Angeklagten die Wahrnehmung seines Äußerungsrechts durch Gerichtsbeschluß in der Hauptverhandlung untersagt wird. Unter den hier gegebenen Umständen läßt sich jedenfalls nicht ausschließen, daß die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruhen kann. Denn die Angeklagte leugnet die ihr vorgeworfene Tat zur äußeren und inneren Tatseite (UA S. 16). Auch hat das Landgericht sie im wesentlichen durch die Aussage des Zeugen SC für überführt erachtet, der nach Erlaß der von der Revision angegriffenen Beschlüsse vernommen worden ist.

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