Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 04.02.1986 – 1 StR 665/85

1. Strafsenat

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u 2 B BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 665/85 BESCHLUSS Y 2% in der Strafsache

gegen

Friedhelm Anton MP aus EgiW, dort geboren

en EB 1955,

wegen fahrlässiger. Brandstiftung u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Ziffer 1 a und 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Juli 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Ausspruch über die im Fall II a (gemeinschädliche Sachbeschädigung in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung) verhängte" Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe,

b) soweit der Angeklagte im Fall II b (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten) verurteilt worden ist; jedoch bleiben insoweit die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Überprüfung des Urteils hat, weitgehend in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts, folgende Rechtsfehler aufgedeckt:

1. Im Fall II a ist die Strafkamnmer, wie sie nachträglich selbst erkannt hat, bei der Anwendung des nach §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmens des § 309 StGB irrtümlich von einem falschen Höchstmaß ausgegangen (3 Jahre 9 Monate statt richtig 2 Jahre 3 Monate). Angesichts der verhängten Einzelstrafe von 2 Jahren 3 Monaten hat sich dieser Irrtum bei der Strafzumessung erkennbar zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.

2. Im Fall II b fehlen die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des § 126 StGB. Die Drohungen des Angeklagten verfolgten den Zweck, seine Sonderwache im vermeintlich gefährdeten Anwesen zu verlängern, und wurden gegenüber bestimmten Einzelpersonen ausgesprochen

(UA S. 10/14). Angesichts der festgestellten "Minderbegabung,

des Angeklagten versteht es sich nicht von selbst, daß

er sie auch für geeignet hielt, in der Öffentlichkeit be-

kannt zu werden und damit den öffentlichen Frieden zu ! stören, und daß er diese Eignung zumindest billigend

in Kauf genommen hat (vgl. dazu BGHSt 29, 26; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 126 Rdn. 9-12). Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden von diesen Mangel nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben.

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3. Im dargelegten Umfang bedarf die Sache der neuen Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird auch die Voraussetzungen des § 21 StGB erneut zu prüfen und so eingehend darzulegen haben, daß sie der Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich sind,

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