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BGH Beschluss vom 20.12.1983 – 4 StR 687/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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20. 72. PR

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR_687/83 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Horst Günter H ip aus HB, dort geboren am EEE 9.5, zur Zeit in Haft,

wegen Brandstiftung u.a.

Der h.

d8

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

3.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum - Strafkammer Recklinghausen - vom 5, Juli 1983 im Maßregel - ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

a ——

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in drei Fällen und wegen Brandstiftung ZU einer Cesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg-

- 3 -

4. Soweit sich die Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch und die Bemessung der Freiheitsstrafe richten, sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil 1äßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus kanı jedoch keinen Bestand haben.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß "aufgrund der krankhaften Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten in Verbindung mit dem jeweiligen (erheblichen) Alkoholgenuß" die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Taten so erheblich vermindert war, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen (VA 7). Die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit hat es ausdrücklich "positiv" festgestellt; dabei hat es aber dem Alkohol, den "der Angeklagte vor Begehung der Taten jeweils in erheblichem Umfange" zu sich genommen hat, maßgebliche Bedeutung zugemessen (UA 9).

Die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, daß es die Grenzen nicht beachtet hat, die der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durch § 63 StGB gesetzt sind und die diese Maßregel von den anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen, auch von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB), unterscheiden. Eine Unterbringung gemäß § 63 StGB kommt

in der Regel nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erhebliche Verminderung der Schuld - fähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen worden ist. In Fällen, in denen nicht ein solcher Defekt, sondern letztlich der Alkoholgenuß die Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) bei der Tat bewirkt hat, kann § 63 StGB lediglich ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BCH, Beschluß vom 1. März 1983 - 5 StR 71/83; BGH

NStZ 1982, 218 und 1983, 429 m.w.Nachw.). Einen solchen Ausnahmefall hat das Landgericht jedoch nicht festgestellt, sondern nur ausgeführt, daß der Angeklagte

"in erheblichem Umfange alkoholabhängig" sei (UA 7).

Da die im übrigen festgestellten Persönlichkeitsmängel des Angeklagten ("äußerst geringe Frustrationstoleranz", "Stimmungslabilität" und "Neigung zu diffus triebhaften Handeln" - UA 7) nicht geeignet sind, seine Schuldfähigkeit auch unabhängig von einer Alkoholisierung erheblich zu mindern, läßt sich seine Unterbringung

IE

aus auf der Grund -

in einem psychiatrischen Krankenh nicht aus § 63 StGB

lage der bisherigen Feststellungen rechtfertigen.

Ruß Goydke

Salger Jähnke Meyer-Goßner