Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 01.02.1984 – 4 StR 287/84

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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28.6: ED

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Georg Ludwig D eb aus Fee, dort geboren am GB 1961,

wegen Brandstiftung u.a.

63

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28, Juni 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,

Staatsanwalt um als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE», Tmmmmp-HeiiiiD am Sce, als Verteidiger,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 21. Dezember 1983 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brand-

' stiftung in drei Fällen, wegen versuchter Brandstiftung, wegen (vorsätzlichen) Herbeiführens einer Brandgefahr, wegen Tierquälerei in vier Fällen, wegen sexueller Nötigung und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt; im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und ihr Rechtsmittel darauf beschränkt, daß die Strafkammer entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat. Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB nur in Betracht kommen kann, wenn die Voraussetzungen des § 20 oder - mindestens - des § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt sind (BGH NJW 1983,

350; Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 63 StGB Rdn. 4 m. w. Nachw.) und die Schuldfähigkeit des Täters durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Defekt beeinträchtigt ist (BGH, Beschluß vom 1. Februar 1984 - 4 StR 9/84; Hanack in LK, 10. Aufl., § 63 StGB Rdn. 62 ff m. w. Nachw.). Nach Anhörung von zwei Sachverständigen hat die Strafkammer nur in den Fällen der Tierquälerei das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB mit Sicherheit bejahen, bei den übrigen Taten insoweit jedoch keine eindeutigen Feststellungen treffen können. Sie hat lediglich zugunsten des Angeklagten auch in den Fällen der Brandstiftung eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit angenommen.

Entgegen der Ansicht der Revision ist das nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die vom Landgericht vorge-

nommene unterschiedliche Wertung hinsichtlich der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten in den einzelnen Fällen weder willkürlich noch widersprüchlich. Es hat eingehend dargelegt, daß zwar die Möglichkeit besteht, daß auch für die Brandstiftungsfälle derselbe Grund für das Handeln des Angeklagten bestimmend gewesen ist, der in den Fällen der Tierquälerei zur Anwendung des § 21 StGB geführt hat (sexual-neurotische Störungen in Verbindung mit Fremdbeeinflussungsvorstellungen durch schwarze Magie), daß sich ein solcher Zusammenhang aber nicht sicher feststellen läßt. Vielmehr komme insoweit als Motivation ebenfalls in Betracht und könne von der Strafkammer nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte die Brände deshalb gelegt hat, um den gegen ihn bereits bestehenden Verdacht der Brandstiftung auf einen anderen Täter zu lenken oder um die Versicherungssumne zu erlangen. Diese Würdigung des Tatrichters ist möglich und läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

2. Auch die Wertung des Landgerichts, daß der Angeklagte nicht als gefährlich im Sinne des § 63 StGB anzusehen sei und daß deshalb die Voraussetzungen für seine

Unterbringung nicht vorlägen, hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, daß weitere erhebliche rechtswidrige Taten infolge der psychischen Verfassung des Täters zu erwarten sind. Zwischen dem-krankhaften - seelischen Zustand des Täters und den von ihm in Zukunft zu erwartenden Taten muß mithin ein Symptomatischer Zusammenhang bestehen, so daß Gelegenheits- oder Konflikttaten aus der anzustellenden Gesamtwürdigung ausscheiden (BGHSt 27, 246, 250; BGH, Beschluß vom 13. Dezember 19853 - 4 StR 714/83; Hanack in LK,

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-01/4-str-287-84#rd_7

setzungen der damaligen Situation in der Familie des Angeklagten ereignet haben, ist diese Würdigung des Landgerichts vertretbar und vom Revisionsgericht hinzunehmen.

Salger Ruß Goydke Jähnke Meyer-Goßner