Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 04.02.1986 – 4 StR 685/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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A BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 685/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Thomas F EEE zus DEE, geboren am 9. EEE 1955 in Ham,
2. Rolf M ED aus Hm, dort geboren an @B. &- ED 1949,
wegen zu 1. Meineides
zu 2, Beihilfe zum Meineid
MH
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 4. Februar 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 3. Juni 1985
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisionen werden verwor-
fen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten FeEEMEB wegen Meineides in zwei Fällen und den Angeklagten MB wegen Beihilfe zum Meineid in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Soweit die Revisionen der Angeklagten den Schuldspruch angreifen, sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; hinsichtlich des Strafausspruchs haben sie mit der Sachrüge Erfolg.
Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung verkannt, daß der Angeklagte FEB auch bei seiner ersten richterlichen Vernehmung am 21. Oktober 1981 nicht hätte vereidigt werden dürfen; denn er war der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung des gegen MER gerichteten Ermittlungsverfahrens bildete, selbst verdächtig (8 60 Nr. 2 StPO).
Nach den Feststellungen ist Frauenkron am 21. Oktober 1981 in dem gegen MB gerichteten Ermittlungsverfahren als Zeuge vernommen worden. Er hat dabei die Behauptung des MP, nicht dieser sondern er selbst sei während der Pkw-Fahrt am Morgen des 28. Juni 1981, die den Gegenstand der Untersuchung bildete, der Führer des Fahrzeugs gewesen, bestätigt. Aufgrund dieser Angaben war Fe ebenfalls der untersuchten Tat verdächtig. Dabei ist es gleichgültig, ob die Tat, wenn sie der Zeuge begangen hätte, rechtlich anders zu würdigen gewesen wäre als bei dem Beschuldigten (BGH MDR 1961, 1031). FEED hätte deshalb wegen des Verdachts der Tatbegehung nicht vereidigt werden dürfen, wie 8 60 Nr. 2 StPO 1. Alternative ausdrücklich bestimmt (vgl. dazu Dahs in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl. § 60 StPO Rdn. 14 m.
w. Nachw.).
Außerdem hätte er gemäß § 55 StPO über sein Aus-
kunftsverweigerungsrecht belehrt werden müssen.
Nach ständiger Rechtsprechung kommen sowohl Fehler bei der Vereidigung von Zeugen (BGHSt 23, 30, 31; BGH StV 1982, 521) als auch die unterbliebene Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 Abs. 1 StPO (BGHSt 8, 186 ff) als Strafmilderungsgründe in Betracht. Diese Umstände hat die Strafkammer im ersten Fall der Verurteilung bei beiden Angeklagten nicht berücksichtigt. Das nötigt zur Aufhebung dieser Einzelstrafaussprüche und der Aussprüche über die Gesamtstrafen. Da nicht auszuschließen ist, daß die Einzelstraf-
aussprüche im zweiten Fall von den Strafaussprüchen im
ersten Fall beeinflußt sind, mußte das. Urteil
ten Strafausspruch aufgehoben werden.
Hürxthal Laufhütte
Jähnke Meyer-Goßner
AM
im gesan-
Goydke