Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 05.12.1985 – 4 StR 581/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 561/85 URTEIL
in der Strafsache
Radomir M ı EEE sus Si@EEm, geboren am &. EEE 1941 in Rasevica (Ju), zur Zeit
in Haft,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.
£b
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Goydke Dr. Jähnke als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte wu als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom
20. Mai 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmmer - Jugendschutzkamner - des Landgerichts zZurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beischlafs zwischen Verwandten in zwei Fällen, wegen versuchter Vergewaltigung Sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förnmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen können keinen Erfolg haben; eines näheren Eingehens darauf bedarf es jedoch nicht, weil das Rechtsmittel mit der Sachbeschwerde durchdringt. Das Landgericht hat nicht rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß der Angeklagte bei der Begehung seiner Taten schuldfähig war.
1. Etwa neun Stunden nach den Vorfällen am 16. November 1984, bei denen sich der Angeklagte gegen Mitternacht seiner Tochter Mirjana und seiner Stieftochter
Katrin genähert hatte, ist ihm eine Blutprobe entnon-
men worden. Sie ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,96 %0 (UA 7). Ohne eine Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt vorzunehmen, hat das Landgericht diesen Wert seiner Beurteilung der Schuldfähigkeit zugrunde gelegt. Das ist fehlerhaft. Von dem Zeitpunkt der Taten bis zu der Blutentnahme baute sich im Körper des Angeklagten der aufgenommene Alkohol kontinuierlich ab. Nach den neueren gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, denen der Senat folgt, ist ein stündlicher Abbau von 0,2 %o zugrunde zu legen zuzüglich eines Zuschlags von 0,2 %o für die ersten beiden Stunden (BGH, Beschluß vom 12. November 1985 - 4 StR 552/85; Urteil vom 12. September 1985
- 4 StR 428/85; Gem, He, SCHEEEB, Shan, za in Blutalkohol 1985, 77). Bei einem Abbau über neun Stunden ergibt dies zusammen 2,0 %o. Wenn der Angeklagte nach den Vorfällen keinen weiteren Alkohol getrunken hat - Anhaltspunkte dafür enthalten die Feststellungen nicht -, kann sein Blutalkoholgehalt im Zeitpunkt dieser Taten demnach etwa 3,96 %0 betragen haben. Nach medizinischer Erfahrung ist aber bereits bei einem Alkoholisierungsgrad ab
3 %0 Schuldunfähigkeit regelmäßig nicht ausgeschlossen. Die Bejahung der strafrechtlichen Verantwottlichkeit des Täters setzt in einem solchen Fall die Prüfung aller äußeren und inneren Kennzeichen des Individualgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung voraus; in diese Beurteilung ist der - zutreffende - Blutalkoholwert einzubeziehen (BGH NStZ 1982, 376). Daran fehlt es.
2. Nach den übrigen Taten ist dem Angeklagten keine Blutprobe entnommen worden. Die Annahme des Landgerichts, er habe (lediglich) unter den Voraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) gehandelt, ist indessen auch hier nicht rechtsfehlerfrei.
Der Angeklagte hat "zur Problembewältigung" eine Alkoholabhängigkeit entwickelt (UA 5). Auf Grund seiner Persönlichkeitsstruktur reicht bei ihm bereits eine geringe Menge Alkohol aus, um sein Steuerungsvermögen erheblich zu vermindern (UA 5, 12). Vor allen seinen Taten hatte der Angeklagte "intensiv" Alkohol getrunken (UA 8). Angesichts dieser Umstände mußte sich dem Landgericht die Frage aufdrängen, ob bei dem Angeklagten nicht nur die Grenze zur verminderten Schuldfähigkeit, sondern auch die zur Schuldunfähigkeit vorverlagert ist. Ferner war zu prüfen, ob sich die "intensive" Alkoholaufnahme in derselben Größenordnung wie bei den Vorfällen am 16. November 1984 bewegt hat. Möglicherweise hätte diese Prüfung zu einer anderen Würdigung der Einlassung des Angeklagten und der Zeugenbekundungen (UA 13) geführt, wonach er bei seinen Taten "nicht völlig betrunken" gewesen sei.
3. Diese Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die für die Ermittlung der Bilutalkoholkonzentration maßgebenden Umstände, bei den Vorfällen am 16. November 1984 auch die Tatzeit, eingehender als bisher zu untersuchen. Ebenso wird er das für einen Schuldspruch nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzte Obhutsverhältnis gegenüber seiner Stieftochter Katrin näher darzulegen haben. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil geben dem Senat ferner Anlaß zu folgenden Hinweisen: Am 16. November 1984 war Katrin bereits 14 Jahre alt. Eine Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes ($S 176 StGB) scheidet insoweit aus. Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit eines Täters kann für sich genommen bereits zur Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung führen (BGH, Beschluß vom 31. Januar 1980
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- 4 StR 6/80, ständige Rechtsprechung; vgl. Dreher/ Tröndle, StGB 42. Aufl. 8 177 Rdn. 8). Hat der Tatrichter den Strafrahmen nach §§ 21, 49 oder 88 23, 49 StGB gemildert, darf er bei der Strafzumessung gleichwohl auf die bei der Wahl des Rahmens verwerteten Gesichtspunkte zurückkommen; § 50 StGB steht dem nicht entgegen (BGHSt 26, 311; BGH Strafverteidiger 1985, 54). Liegen die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (8 64 Abs. 1 StGB) vor, darf
die zwingend vorgeschriebene Anordnung nicht deshalb unterbleiben, weil "angesichts seiner schlechten Verständigungsmöglichkeiten" - er ist Jugoslawe - "und seiner fehlenden Schulbildung" eine solche Therapie kaum durchführbar sei. Der Angeklagte lebt seit 1970 in Deutschland und stand bis November 1984 in Arbeit. Er ist nicht etwa schwachsinnig (UA 5). Die Annahme mangelnder Einwirkungsmöglichkeiten entbehrt damit einer tatsächlichen Grundlage. Daß die intellektuelle Ausstattung des Angeklagten und die bisher fehlende Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit seines Zustandes eine Behandlung erschweren, macht die Entziehungskur nicht im Sinne von
8 64 Abs. 2 StGB aussichtslos (vgl. Hanack in LK 10. Aufl.
Salger
Goydke
Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl.
Knoblich Laufhütte
Jähnke
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