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BGH Beschluss vom 12.11.1985 – 4 StR 552/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 552/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Wilfried Rainer C ED zus BE, dort

geboren am @b. WWW 1958,

wegen Vergewaltigung u.a.

N

Er

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. November 1985 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Mai 1985 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Raubes, Bedrohung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von sechs Monaten festgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift

vom 25.September 1985 Bezug genommen.

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2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Dem Angeklagten wurde fünf Stunden nach dem Tatgeschehen eine Blutprobe entnommen, die einen BAK-Wert von 0,98 %o aufwies. Die Strafkammer ist hinsichtlich der Frage der Fahruntüchtigkeit ohne Rechtsfehler nach sachverständiger Beratung von einer abgeschlossenen Resorption ausgegangen und hat insoweit - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 25, 246, 250) - einen stündlichen Abbauwert von 0,1 %o zugrunde gelegt. Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit hat sie dann jedoch fehlerhaft einen Abbauwert von lediglich 0,15 %o je Stunde angenommen und darauf hingewiesen, daß nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen für eine Rückrechnung mit einem stündlichen Abbauwert von 0,29 %o wegen der Konstitution des Angeklagten und der langen Trinkzeit kein Anlaß bestanden habe.

Zutreffend ist insoweit lediglich, daß es bei einer Rückrechnung über viele Stunden - wie im vorliegenden Fall - nicht geboten und nicht gerechtfertigt ist, für die gesamte Zeit einen maximalen Abbauwert zugrunde ZU legen. Nach gesicherten medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen ist eine Benachteiligung von Tätern bereits dann ausreichend sicher ausgeschlossen, wenn der Rückrechnung ein stündlicher Abbauwert von 0,2 %o und ein Sicherheitszuschlag von 0,2 %0o zugrunde gelegt wird (Gerchow/Heifer/Schewe/Schwerd/Zink, Die Berechnung der maximalen Blutalkoholkonzentration und ihr Beweiswert für die Beurteilung der Schuldfähigkeit, in BA 1985,

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77 ££; vgl. BGH, Beschluß vom 15. Oktober 1985

- 4 StR 529/85). Für eine Rückrechnung zu Ungunsten des Angeklagten mit einem Wert von nur 0,15 %o je Stunde - wie sie das Landgericht vorgenommen hat - fehlt es dagegen an einer hinreichenden wissenschaftlichen Grundlage, da ein "individueller Abbauwert" sich nachträglich nicht mehr ermitteln läßt und auch ein dispositioneller oder aktueller (stündlicher) Abbauwert nur im Experiment festgestellt werden kann und dann auch nur für dieses Experiment gilt (Gerchow u.a., BA 1985, 77, 78/79; vgl. auch BGHSt 21, 157, 164).

Da nicht auszuschließen ist, daß die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB auf der Rückrechnung mit dem für den Angeklagten zu ungünstigen Abbauwert von 0,15 %o je Stunde beruht, kann der Strafausspruch

keinen Bestand haben.

Salger Hürxthal Knoblich Goydke Jähnke