Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 13.06.1985 – 4 StR 210/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Wolfgeng B EEE zus Cem, geboren am ®. EEE 19.3 in Co,

wegen Untreue

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juni 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Knoblich Goydke

Dr. Jähnke

Dr. Meyer-Goßner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Bundesanwältin Mb bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Hl

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 24. Oktober 1984 dahin geändert, daß die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue ‘zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung. Das zulässigerweise beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.

Die vom Landgericht angeführten allenfalls nur einfachen Milderungsgründe, nämlich straffreies Vorleben, Reue und Einsicht, Wiedergutmachung eines großen Teils des angerichteten Schadens in kurzer Zeit sowie mögliches Mitverschulden weiterer Personen können gegenüber dem Maß der kriminellen Energie des Angeklagten bei den sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckenden veruntreuenden Handlungen und dem von ihm zur Führung seines aufwendigen Lebensstils verursachten Schaden in Höhe von 600.000,-- DM im Rahmen einer tatrichterlich noch vertretbaren Wertung nicht als in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten liegende besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB angesehen werden, welche- auch bei einer Gesamtbetrachtung -

die Aussetzung der erkannten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 - 4 StR 53/85).

Da nach Lage der Sache auszuschließen ist, daß eine neue tatrichterliche Verhandlung zu günstigeren Erkenntnissen für den Angeklagten in der Aussetzungsfrage führen kann, hat der Senat die Entscheidung insoweit selbst geändert (§ 354 Abs. 1 StPO). Einer Prüfung der Frage, ob hier nicht auch die Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) der Strafaussetzung zur Bewährung entgegen-Stehen würde, bedarf es danach nicht mehr.

Salger Knoblich Goydke Jähnke Meyer-Goßner