Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 14.05.1985 – 4 StR 100/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ALS,
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 100/85 "URTEIL
in der Strafsache
gegen
Horst D EEE aus StR, geboren am WB. WB-W@ 1951 in Bad Mai.
wegen Versicherungsbetruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Goydke Dr. Jähnke Dr.Meyer-Goßner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEEEEB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär BD
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 10. August 1984 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auf-
erlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Versicherungsbetruges und versuchten Betruges zu einer Gesamt - freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision Ger Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwal‘; vertreten wird, wendet sich mit der Sachbeschwerde geoen die Strafaussetzung zur Bewährung.
Das. Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstrekkung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gemäß 88 56 Abs. 2, 58 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen, läßt. Rechtsfehler nicht erkennen.
Als besondere Umstände im Sinne des 8 56 Abs. 2 StGB kommen nicht nur solche Milderungsgründe in Betracht, die wegen ihres besonderen Gewichtes "Ausnahmecharakter" haben. An dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof nicht mehr
festgehalten, vielmehr in neuerer Zeit wiederholt hervorgehoben, daß als besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift solche Gründe genügen, die im Vergleich mit gewöhnlichen, einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGH NStZ 1984, 360 m. w. Nachw.). Auch mehrere nur durchschnittliche oder einfache Milderungsgründe können durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erhalten, daß auch im Bereich einer Freiheitsstrafe zwischen einem und zwei Jahren eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt, wenn das Handlungsunrecht und die individuelle Schuld des Täters im konkreten Fall vergleichsweise gering erscheinen (BGH, Beschluß vom 6. November 1984 - 4 StR 577/84). In einem solchen Zusammentreffen mehrerer Umstände in den Taten und in der Person des Angeklagten hat die Strafkammer
im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des 8 56 Abs. 2 StGB als erfüllt angesehen (UA 22). Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Revisionsgericht hat die Entscheidung des Tatrichters über das Vorliegen besonderer Umstände bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen und in Zweifelsfällen dessen Wertung zu respektieren. Daß auch die gegenteilige Wertung der Umstände durch die Beschwerde-
führerin vertretbar oder möglicherweise sogar überzeugen-
der erscheint, steht dem nicht entgegen (BGH NStZ 1984, 360 m. w. Nachw.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist es revisionsrechtlich nicht angreifbar, daß die Strafkammer dem Zusammentreffen mehrerer- Milderungsgründe in den
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Taten - kein Fremdschaden, erhebliche Selbstschädigung - sowie in der Person des Angeklagten - keine schwerwiegenden strafrechtlichen Vorbelastungen, intakte Familienverhältnisse, redliche Bemühungen, den Familienunterhalt sicherzustellen, finanzielle Schwierigkeiten infolge unverschuldeter Arbeitslosigkeit - ein besonderes Gewicht beigemessen hat, ohne dabei den Rechtsbegriff der "besonderen Umstände" zu verkennen. Da diese Entscheidung jedenfalls nicht als unvertretbar anzusehen ist, hat das Revisionsgericht sie hinzunehmen.
Die gleichen Erwägungen gelten für die Ausführungen der Strafkammer zu § 56 Abs. 1 und 3 StGB (vgl. auch BGHSt 24, 40, 47; 24, 64, 69). _
Salger j Knoblich Goydke Jähnke Meyer-Goßner