Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 03.12.1985 – 1 StR 345/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Werden zum Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland bestimmte Betäubungsmittel im Ausland zur Beförderung zu einem inländischen Zielbahnhof als Reisegepäck aufgegeben, so ist der Tatbestand der Einfuhr i.S. des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit dem Überschreiten der deutschen Grenze vollendet.

HM

Nachschlagewerk: Ja Veröffentlichung: Ja BGHSt: nein

Werden zum Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland bestimmte Betäubungsmittel im Ausland zur Beförderung zu einem inländischen Zielbahnhof als Reisegepäck aufgegeben, so ist der Tatbestand der Einfuhr i.S. des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit dem Überschreiten der deutschen Grenze vollendet.

BGH, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 1 StR 345/85 - LG Stuttgart

u BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache gegen

Houshang P m 2 GE, in ser Bundesrepublik

Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren im Jahre 1938 in

YO (Iran),

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge u.a.

-2- Y

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 3. Dezember 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth,

Dr. Granderath als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt (EEEEEEEEEEEREEND

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär 0] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. April 1985

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts brachte der Angeklagte etwa 1.900 g Rohopium, das er im Iran eingekauft hatte, mit seinem Lastzug nach Österreich. Den Lastzug, in dem er von diesem Betäubungsmittel etwa 869 g zurückließ, stellte er in SG ab. von dort aus fuhr er am 27. September 1984 mit der Eisenbahn nach LE, wo er im Hauptbahnhof als Reisegepäck nach StB einen Pappkarton aufgab, der neben Lebensmitteln 57 Stangen Rohopium im Gewicht von 1.041 g (mit einem Wirkstoffgehalt von 10 % an Morphinbase) enthielt. Der Angeklagte kehrte sodann nach SM zurück und fuhr von dort aus mit dem Zug nach StB. Am 28. September 1984 begab er sich gegen 16 Uhr zum Reisegepäckschalter im Hauptbahnhof SC. um sein Reisegepäck abzuholen, worauf er fest-

genommen und das Rohopium sichergestellt wurde, weil der Karton beschädigt und der verdächtige Inhalt bemerkt worden war. Der Angeklagte beabsichtigte, dieses Betäubungsmittel zum größten Teil gewinnbringend in der Bundesrepublik zu veräußern; hinsichtlich eines geringen Teils konnte die Strafkammer nicht ausschließen, daß dieser

für seinen Eigenverbrauch bestimmt war. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch.

2. Die Einfuhr war, wie das Landgericht zu Recht annimmt, mit dem Überqueren der österreichisch-deutschen

Grenze vollendet.

Wie aus der in 8 2 Abs. 2 BtMG getroffenen Regelung folgt, ist der Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erfüllt, wenn eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln unerlaubt über die Grenze in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Gebiets von Berlin (West) geschafft wird. Von besonderen Fallgestaltungen abgesehen (für eine auf fremdes Hoheitsgebiet vorgeschobene Grenzabfertigung vgl. BGHSt 31, 215), tritt also die Vollendung der Tat zu dem Zeitpunkt ein, in dem das Rauschgift die Grenze dieses Hoheitsgebiets überschreitet. Das haben der 5.5Strafsenat (BGHSt 31, 252) für das Verbringen mit einem Schiff in den Freihafen Hamburg und der 3. Strafsenat (BGH StV 1983, 242 JR 1984, 81/82 m. zust. Anm. Hübner) für die Beförderung einer Sendung

auf dem Postweg entschieden. Im Anschluß an diese Rechtsprechung ist auch der 2. Strafsenat (B6HSt 31, 374, 375) davon ausgegangen, das Verbringen eines Betäubungsmittels in den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes erfülle grundsätzlich den Einfuhrtatbestand. Nichts ande-

5 AH

res gilt für den hier vorliegenden Fall einer Beförderung auf dem Schienenweg (ebenso Hübner in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung 8. Aufl. 8 372 AO Rdn. 13). Darauf, daß

dem Angeklagten in Deutschland der tatsächliche Zugriff auf das Rauschgift verwehrt war, weil es bereits behördlich entdeckt war, kommt es somit für die Frage der Tat-

vollendung nicht an.

Diese Beurteilung steht nicht in Widerspruch zu anderen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. In den sogenannten Transitfällen, in denen es um die Abgrenzung von Einfuhr und bloßer Durchfuhr (8 29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG) geht (zu dieser Frage vgl. Franzen, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 372 AO Rdn. 11 a), stellen allerdings der 2. Strafsenat (BGHSt 31, 374, 378; BGH StV 1983, 369; 1984, 25; weitere Nachweise bei Körner StV 1983, 471, 472, bei H. W. Schmidt MDR 1984, 969, 970 und bei Schoreit NStZ 1985, 57) sowie in gleicher Weise der 3. Strafsenat (Beschl. vom 16. Dezember 1983 - 3 StR 507/83) darauf ab, ob dem Flugreisenden während seines Zwischenaufenthalts auf einem deutschen Flughafen das Gepäckstück mit dem Rauschgift im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 BtMG "tatsächlich zur Verfügung steht". Ist dies nicht der Fall, weil das Rauschgift bei einer Kontrolle des Reisegepäcks entdeckt worden ist, liegt nach dieser Rechtsprechung lediglich versuchte Einfuhr vor, obwohl auch hier zu einem früheren Zeitpunkt die Grenze des Hoheitsgebietes bereits überschritten wurde. Ob es gerechtfertigt ist, in diesen Fällen, dersn Besonderheit in dem ausländischen Bestinmungsort des Rauschgiftes liegt, einen anderen Zeitpunkt der Tatvollendung anzunehmen als in den reinen Einfuhrfällen, mag zweifelhaft sein. Der vorliegende Fall gibt

keinen Anlaß, die Frage näher zu erörtern. Denn nach dem Willen des Angeklagten sollte das in St sichergestellte Betäubungsmittel im Inland verbleiben. In solchen Fällen tritt die Tatvollendung bereits mit dem Überschreiten der Grenze ein. Soweit der Senat im Beschluß vom 8. Oktober 1985 - 1 StR 485/85 - in einem Fall von Einfuhr im Flugreiseverkehr lediglich Versuch angenommen hat, hält er an

der dort vertretenen Auffassung nicht fest.

3. Ferner ist nicht zu beanstanden, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (8 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG), welches Vergehen in Tateinheit mit dem oben bezeichneten Verbrechen steht (vgl. BGHSt 31, 163, 165/ 166), verurteilt worden ist. Die Revision meint, der Angeklagte habe über die unerlaubte Einfuhr hinaus keine weitergehende Tätigkeit im Sinne eines Handeltreibens entfaltet, überdies sei ihm eine Weiterverkaufsabsicht nicht nachgewiesen worden. Die Rüge ist unbegründet; denn die Strafkanmer hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß das eingeführte Rohopium zum größten Teil dazu bestimmt war, gewinnbringend in den Handel gebracht zu werden (VA S. 4). Schon der Einkauf von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Weiterverkaufs ist Handeltreiben, auch wenn es letztlich nicht zu Verkaufsgeschäften kommt (vgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz 2. Aufl. § 29 Rdn. 80).

4. Die Strafzumessung weist ebenfalls keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Die Revision meint, angesichts der nicht ausgeschlossenen Drogenabhängigkeit des Angeklagten hätte das Landgericht prüfen müssen, ob diese Sucht zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) führte

und deshalb ein minder schwerer Fall im Sinne des 8 30

‘Abs. 2 BtMG gegeben ist. Auch diese Rüge bleibt erfolg-

los:

Die Strafkammer, die sich mit der vom Angeklagten behaupteten Rauschgiftsucht eingehend beschäftigt hat (UA $. 6 bis 8), sieht keinerlei Anhaltspunkte für eine schuldrelevante schwerste Persönlichkeitsveränderung infolge Betäubungsmittelmißbrauchs (UA S. 10). Damit sind die Voraussetzungen auch des § 21 St§ 6B zutreffend verneint. worden (vgl. BGH NJW 1981, 1221). Auf der Grundlage dieser Feststellung war das Landgericht nicht gehalten, die Frage zu erörtern, ob ein minder ‚schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG vorliegt. Die Anwendung dieser Vorschrift lag im Hinblick auf die große Menge an Rohopium, die der Angeklagte durch mehrereländer transportiert und mit der er Handel getrieben hat, fern; nur hinsichtlich eines kleinen Teils, des Vorrats für wenige Tage, geht die Strafkammer davon aus, daß er dem Eigenverbrauch diente.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-

bundesanwalts.

Schauenburg Maul Schikora Foth Granderath