Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 01.10.1986 – 2 StR 335/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

7.7256 BetMG 1981 S 29 Abs. 1 Nr. 1, $S 30 Abs. 1 Nr. 4 Voraussetzungen des Einfuhrmerkmals

BGHR: ja

Veröffentlichung: ja

BGHSt: ja 7.7256

BetMG 1981 S 29 Abs. 1 Nr. 1, $S 30 Abs. 1 Nr. 4

Voraussetzungen des Einfuhrmerkmals

BGH, Urt. v. 1. Oktober 1986 - 2 StR 335/86 - LG Mainz

BUNDESGERICHTSHOF 4

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Zubeyr R un aus MOB. geboren am B 1945 in

MORE (Kenia), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

wi

2 56

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom l. Oktober 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (us in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt u

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom

5. Februar 1986 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-01/2-str-335-86#rd_1

Der Angeklagte veranlaßte einen Helfer in MO, auf dem Luftpostweg rund 1,8 kg Marihuana (gesamter THC-Gehalt ca. 16 g) nach ME zu senden. Hier wollte er es gewinnbringend verkaufen. Das an "Hans Ne | c/o AO] (dies ist der Name des Angeklagten), Richard Sch strasc , Nummer B@P7, 3. Stock" adressierte Paket wurde bei der zollamtlichen Kontrolle in der Luftpostleitstelle | WE :i::e1s eines Röntgengeräts überprüft. Da sich Verdachtsmomente ergaben, unterzog das Zollfahndungsamt KEE die Sendung einer näheren Untersuchung. Dabei wurde das Rauschgift entdeckt. Ein "Hans Ma" konnte unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden. Aus diesem Grund ließ das Zollfahndungsamt durch die Postzollstelle MR einen Einschreibebrief an den vermeintlichen Empfänger zustellen, aus dem hervorging, daß eine Paketsendung für ihn eingegangen sei und bei der Postzollstelle abgeholt werden könne. Als der Postbeante die Zustellung vornehmen wollte, erklärte ihm der Angeklagte, daß sich "Hans Ma" zur Zeit in ke aufhalte. Der Postbeamte hinterließ daraufhin eine Benachrichtigung, daß der Einschreibebrief auf dem Postamt abgeholt werden könne. Zwei Tage später nahm der Angeklagte ihn dort entgegen. Einen Tag danach erschien er bei der Postzollstelle und ließ sich das Paket aushändigen. Dieses enthielt aber nicht mehr das Marihuana; die Zollfahnder

hatten es bereits vorher an sich genommen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (vollendeter) unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mi: Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neur Monaten verurteilt. Die Aussetzung der Vollstreckung

dieser Strafe hat es abgelehnt.

II.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung weist keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. Einer Erörterung bedarf allein die Frage, ob sich der Angeklagte eines vollendeten oder lediglich eines versuchten Verbrechens gemäß § 30 BtMG schuldig gemacht hat. Zutreffend vertritt das Landgericht die Ansicht, daß der Einfuhrtatbestand von ihm bereits erfüllt wurde, als er das Marihuana über die Grenze in das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gelangen ließ.

a) Der Gesetzgeber hat durch die Gleichstellungsformel in § 2 Abs. 2 BtMG, nach der einer "Einfuhr" von Betäubungsmitteln jedes "sonstige Verbringen" in den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes gleichsteht, zum Ausdruck gebracht, daß der Fall der Einfuhr schon mit dem bloßen "Verbringen" in diesen Raum gegeben ist (BGHSt 31, 252 ff).

b) Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Täter den Transport persönlich durchführt oder sich eines Dritten - sei es eines Eingeweihten oder eines Gutgläubigen -

bedient. Diese Auslegung entspricht der durch § 4 Abs. 2

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Nr. 4 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) vom 28. April 1961

(BGBl. I 481) und S$S 23 Außenwirtschaftsverordnung i.d.F. vom 20. Dezember 1966 (BGBl. 1967 I 1) beeinflußten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Opiumgesetz sowie zum Betäubungsmittelgesetz a.F. Das Betäubungsmittelgesetz n.F. bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber eine

Änderung dieser gefestigten Rechtsprechung wollte.

ce) Einige Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben während der Geltungsdauer jener früheren Gesetze für die Begehungsform des Einführens zusätzlich eine Verletzung der Gestellungspflicht vorausgesetzt (u.a. BGHSt 25, 137, 139 £; BGH NStZ 1982, 291). Selbst nach dem Inkrafttreten des neuen Betäubungsmittelgesetzes hat der erkennende Senat hieran noch festgehalten (BGHSt 31, 215, 219). Von dieser Rechtsprechung ist er jedoch bereits in seinem Urteil vom 4. Mai 1983 (BGHSt 31, 374) abgegangen. Zwar handelte es sich damals um den Fall eines vom Täter beabsichtigten Transits. Es gibt aber keinen sachlichen Grund dafür, bei einer "echten" Einfuhr, wie sie hier gegeben ist, anders zu entscheiden. Jene frühere Rechtsprechung knüpfte an § 396 Abgo. In BGHSt 25, 137, 139 wird ausgeführt, für die Auslegung des Begriffs des Verbringens gewinne der Tatbestand des Bannbruchs Bedeutung; auch wenn er gegenüber $S 10 Abs. 1 Nr. 1 OpiumG zurücktrete, bleibe die verbotene Einfuhr doch Bannbruch; die Voraussetzungen der Einfuhr i.S.d. § 3 Abs. 1 OpiumG würden deshalb denen der Einfuhr in § 396 AbgO gleichen; die Gestellungspflicht bestehe nicht allein im Interesse der Erhebung der Eingangsabgaben, sondern diene außerdem der Einhaltung von Einfuhrverboten

und -beschränkungen. Letzteres gilt nach wie vor. Das

bedingt aber nicht, den Vollendungszeitpunkt bei der Betäubungsmitteleinfuhr von der Verletzung der Gestellungspflicht abhängig zu machen. Wie der Senat in

BGHSt 31, 215, 216 dargelegt hat, ist der in den verschiedensten Gesetzen verwendete Einfuhrbegriff kein einheitlicher, sondern muß für jedes von ihnen nach seinem speziellen Sinn und Zweck ausgelegt werden. Mit dem Betäubungsmittelgesetz, insbesondere dessen § 30 Abs. 1 Nr. 4, wird ein verstärkter Schutz der inländischen Bevölkerung vor den Gefahren der Drogensucht angestrebt. Dieser Zielrichtung würde es nicht entsprechen, für eine vollendete Einfuhr

- abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch - nicht schon das Hereinschaffen der Ware ins inländische Hoheitsgebiet genügen zu lassen, sondern zusätzlich zu fordern, daß der Täter eine Zollstelle umgangen oder dem überwachenden Beamten die gestellungspflichtige Ware nicht unverzüglich von

sich aus angezeigt, gestellt oder vorgeführt hat.

d) Für die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter Einfuhr hat das Landgericht zu Recht auch nicht vorausgesetzt, daß ihm das Betäubungsmittel beim Transport über die Hoheitsgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich zur Verfügung stand. In einem "echten" Einfuhrfall, wenn also der Täter den Zweck verfolgt, daß das Rauschgift nach Passieren der Grenze im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbleibt, erfordert der Tatbestand dies nicht. Weder der Begriff "Einführen" noch das Merkmal "Verbringen" beinhaltet nach dem üblichen Sprachverständnis die Möglichkeit jederzeitiger unmittelbarer Inbesitznahme der Ware während des Importvorganges. Die Notwendigkeit einer derartigen Einwirkungsgewalt läßt sich ebensowenig auS § 11 Abs. 1 S. 3 BtMG herleiten. Nach dieser Vorschrift hängt

en E74

die Zulässigkeit einer Durchfuhr von Betäubungsmitteln u.a. davon ab, daß sie zu keinem Zeitpunkt während des Verbringens dem Durchführenden oder einer dritten Person tatsächlich zur Verfügung stehen. Liegt diese Voraussetzung richt vor, fehlt es nicht nur an der Zulässigkeit; vielmehr handelt es sich dann um einen Fall der Einfuhr (BGHSt 31, 374). Damit steht er unter der erhöhten Strafandrohung des § 30 BtMG, sofern dessen Tatbestand auch im übrigen erfüllt ist. Diese Regelung trägt den unterschiedlichen Gefährdungsgraden Rechnung. In den "echten" Durchfuhrfällen ist die Gefahr, daß das Rauschgift im Durchgangsland verbleiben könnte, im allgemeinen so gering, daß es für diese Fälle nicht der erhöhten Strafandrohung des § 30 BtMG bedarf. Anders verhält es sich jedoch, wenn während irgendeines Stadiums des Durchfuhrvorganges jene Verfügungsmöglichkeit besteht. Dann verlangt die gesteigerte Gefährdung der Bevölkerung des Durchgangslandes die Rücknahme der Strafandrohungsprivilegierung, die der Gesetzgeber den Durchfuhrfällen sonst hat zukommen lassen. Dieser Funktion, die betreffenden Fälle aus der Gesamtgruppe der Durchfuhr auszuscheiden, dient das Merkmal der tatsächlichen Verfügungsgewalt in § 11 Abs. 1 S. 3 BtMG. Es bildet aber nicht ein allgemeines Kriterium für alle Einfuhrfälle. In den "eigentlichen" Einfuhrfällen erwächst die besondere Gefährdung der inländischen Bevölkerung aus dem Bestreben des Täters, daß die Droge nicht nur über die Grenze in den Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes geschafft, sondern hier auch verwertet wird. Die dadurch bedingte größere Gefährdung rechtfertigt die erhöhte Strafandrohung ohne Rücksicht darauf, ob und wann dem Täter oder dritten Personen das Betäubungsmittel tatsächlich zur Verfügung

stand.

e) Dieses Ergebnis entspricht auch der Auffassung der anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs (1. Strafsenat: Urteil vom 3. Dezember 1985 - 1 StR 345/85; 3. Strafsenat: StV 1983, 242; 5. Strafsenat: BGHSt 31, 252). Soweit vom 1. Strafsenat im Beschluß vom 8. Oktober 1985 - 1 StR 485/85 der gegenteilige Standpunkt eingenommen worden war, hat er an ihm später, wie vorstehend erwähnt, nicht festgehalten.

Herdegen Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer