Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Entscheidung vom 08.10.1985 – 1 StR 485/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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23 BUNDESGERICHTSHOF

in der Strafsache gegen

den Stadtplaner Walter Karl Sch Ef , in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren

am WEN 19.3 ir Cu, CO (USA),

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 8. Oktober 1985 einstimmig beschlossen:

: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16. April 1985

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig

ist,

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge ergibt einen Rechtsfehler insoweit, als der Angeklagte wegen vollendeter Einfuhr im Sinne des

§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG verurteilt worden ist.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte bei seinem Lufthansaflug von Li über Fol nacı Mau den Koffer mit 3270 g Kokain in Iffals Fluggepäck aufgegeben. Kurz nach der Landung in FÜ wurde das Rauscı gift entdeckt und stand auch bei dem Weitertransport nach MEER unter zollamtlicher Kontrolle. In ME entfernten Zollbeamte das Kokain aus dem Koffer und stellten diesen auf das Gepäckband.

Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Landgerid hier vollendete Einfuhr angenommen hat. Diese setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus daß der Flugreisende im Geltungsbereich des Gesetzes die tatsächliche Verfügungsmacht über das Fluggepäck, in dem das Rauschgift untergebracht ist, erlangt. An diesem Erfordernis fehlt es, wenn das Rauschgift alsbald nach der Landung entdeckt wird und das Gepäck, in dem es sich befindet, fortan unter zollamtlicher Kontrolle steht. In einem solchen Falle liegt nur versuchte Einfuhr vor (vgl. Schmidt in MDR 1984, 970; Körner in StV 1983, 472; Schorei in NStZ 1985, 57, jeweils mit Nachweisen).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO stand nicht entgegen, da sich der Angeklagte ni anders als geschehen verteidigen könnte.

Im

cht

Die Änderung des Schuldspruchs führte zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die weitergehende Revision war,

insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen,

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