Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 26.11.1985 – 1 StR 393/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 str 393/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. Richard S EB aus FOR, geboren am EEE 195: in DEE.
2. Andreas C EEE zus FE, geboren am GE 1961 ir. mE,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1985, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsaner,
. Maul,
. Schikora, . Granderath
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt uns
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt iuuuuuuuuunuun
als Verteidiger für den Angeklagten SEM,
Rechtsenwalt ung
als Verteidiger für den Angeklagten CE,
Justizangestellte uw als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 18. Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkamner des
Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in jeweils fünf Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von sieben Jahren (SW) und sechs Jahren drei Monaten (CHEM) verurteilt und ihre Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von jeweils vier Jahren entzogen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat Erfolg.
I. 1. Die Schuldsprüche in den Fällen 1, 2 und 5 beanstandet die Beschwerdeführerin schon deshalb zu Recht, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob sich die Angeklagten hier nicht neben schwerer räuberischer Erpressung tateinheitlich auch des erpresserischen Menschenraubes nach § 239 a Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben. Diese Prüfung war deshalb geboten, weil nach den getroffenen Feststellungen in diesen Fällen einer der Angeklagten jeweils einen Bankkunden mit der Waffe bedrohte, um der erhobenen Forderung Nachdruck zu verleihen. Letztere Feststellung ist allerdings nur für die Fälle 2 und 5 ausdrücklich getroffen, doch liegt es nahe, daß auch im Falle 1 die Bedrohung des Bankkunden aus diesem Grunde erfolgte. Dadurch,
daß ein Angeklagter jeweils einen Bankkunden mit einer - scheinbar geladenen - Schußwaffe in Schach hielt, hat
er sich seiner bemächtigt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 1976 - 2 StR 340/76); die Umstände und die Absicht, der erhobenen Forderung Nachdruck zu verleihen, sprechen dafür, daß das geschah, um die Sorgen des Bankpersonals um ihre Kunden zu einer Erpressung auszunutzen. Zwischen §§ 253, 255 StGB und § 239 a StGB ist Tateinheit möglich, da der erpresserische Menschenraub nur die Absicht der Erpressung, nicht aber ihre Verwirklichung voraussetzt (BGHSt 26, 24, 28; vgl. BGHSt 16, 316, 320).
Der Senat kann den Schuldspruch schon deshalb nicht selbst abändern, weil Feststellungen dazu fehlen, ob das Vorgehen des jeweiligen Täters den gemeinsamen Tatplan entsprach, Zudem hätte das Landgericht prüfen müssen, ob die beiden Angeklagten und ihr anderweitig abgeurteilter Mittäter So die Taten 2 - 5 nicht als Mitglied einer Bande begangen haben, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub verbunden hat (§ 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB); auch die Erfüllung dieser Begehungsform liegt nach den Feststellungen nahe.
2. Im Falle 3 hat das Landgericht zu Unrecht Fortsetzungszusammenhang zwischen den drei Taten der räuberischen Erpressung angenommen. Durch diese drei Gesetzesverletzungen haben die Angeklagten in die Entschließungsfreiheit der Angestellten der überfallenen Banken eingegriffen. Bei der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen, zu denen die Entschließungsfreiheit zählt, ist Fortsetzungszusammenhang nicht möglich (BGHSt 26, 24, 26). Zudem hätte in den Fällen 3 a,b, c die Begehungsform des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB, in den
Fällen 3 a, c auch der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes nach § 239 a StGB geprüft werden müssen.
3. Auch der Schuldspruch im Falle 4 kann nicht bestehen bleiben. Bei diesem Überfall erlitt ein Bankkassierer infolge des von den Angeklagten verbreiteten Schreckens einen Herzinfarkt. Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob die Angeklagten sich der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht haben.
Zwar setzt § 223 StGB eine nicht ganz unerhebliche körperliche Beeinträchtigung voraus; eine seelische Erschütterung reicht zur Erfüllung des Tatbestandes
nicht in jedem Fall aus. Hier wirkten sich Jedoch die Einschüchterungshandlungen nicht nur auf das seelische Gleichgewicht, sondern auch auf die körperliche Verfassung des Bankkassierers aus. Der objektive Tatbestand der Körperverletzung ist damit erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1966 - 1 StR 601/65; Urteil vom 15. Oktober 1974 - 1 StR 303/74 - bei Dallinger MDR 1975, 22; Beschluß vom 18. Januar 1978 - 3 StR 536/77; RGSt 32,
113, 114; 64, 113, 119). In der Bedrohung mit einer - scheinbar geladenen - Waffe und den sonstigen einschüchternden Umständen des Banküberfalls kann auch
eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des
§ 223 a Abs. 1 StGB liegen; das zeigt schon der dadurch ausgelöste Herzinfarkt des Kassierers. Hinsichtlich der subjektiven Seite müßten die Angeklagten jedoch mit einer körperlichen Beeinträchtigung einer in der überfallenen Bank anwesenden Person konkret gerechnet und diese billigend in Kauf genommen haben; anderenfalls könnte fahrlässige Körperverletzung in Frage kommen. Hinsichtlich des Merkmals der lebensgefährdenden Behandlung genügt allerdings die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Lebensgefährdung ergibt (BGHSt 19, 352; 28, 11, 17).
Auch in diesem Falle hätte die Begehungsfornm des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB geprüft werden müssen,
II. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Fall als minder schwer zu beurteilen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei der Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98; st. Rspr.). In diesem Zusammenhang kann der minder schwere Fall nach § 250 Abs. 2 StGB zwar schon allein damit gerechtfertigt werden, daß die objektive Gefährdung des Opfers durch die Verwendung einer ungeladenen Schußwaffe oder einer Scheinwaffe herabgesetzt war und dieser Umstand auf einen nicht gesteigerten verbrecherischen Willen des Täters hindeutet (BGH StV 1981, 68; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1982 - 3 StR 265/82 - bei Holtz MDR 1983, 91). Andererseits wäre es fehlerhaft, bei Benutzung einer Scheinwaffe wegen deren mangelnder objektiver Gefährlichkeit stets einen minder schweren Fall anzunehmen (BGH bei Holtz aa0). Auch in diesen Fällen ist eine Gesemtbetrachtung geboten, die das Landgericht nicht vorgenommen hat. Die Höhe der Beute, die Vielzahl der Taten,
das Bedrohen von Bankkunden zum Zwecke der Tatbegehung, die bandenmäßige Verbindung der Täter könnten hier gegen die Annahme minder schwerer Fälle sprechen.
2. Entgegen der Meinung des Landgerichts (UA S. 12) ist auch die von dem gesondert verfolgten Mittäter Sog geführte Spielzeugpistole eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB (BGH NJW 1976, 248; BGH NStZ 1981, 436).
Schauenburg Ulsamer Maul Schikora Granderath