Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 24.02.1966 – 1 StR 601/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2064 095 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
SRH ae lS URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Landwirt Ernst Komp zus NEE. ort geboren an (EEE 9335;
>. den Bundesbahnarbeiter Günter CD :::
N, ort geboren arg ' 945:
wegen Freihcitsberaubung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sceibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanvaltschatft,
Justizangesiellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklrgten Keggp vird das Urteil des Landgerichts Trier vom 15. Juli 1565 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. sovreit ihm die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist,
2. soweit angeordnet ist, daß ihm vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
II. Auf die Revision des Angeklagten I ir« das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
IV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Jugendschöffengericht in Trier zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher in Tateinheit begangener Freiheitsberaubung; Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und tätlicher Beleidigung zu je sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt. Dem Angeklagten Kg nat es die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen; zugleich hat es eine Sperrfrist von einem Jahr angeordnet.
Die Revisionen beider Angeklagter rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie haben teilweise Erfolg.
I. Revision des Angeklarten Kg 1. Seine Rüge, das Landgericht habe ihn von dem Vor-
wurf des Raubes und der räuberischen Erpressung zu Un-
recht nicht ausdrücklich freigesprochen, geht deshalb fchl;
weil es sich um ein einheitliches Tatgeschehen handelte, das unter andern rechtlichen Gesichtspunkten als strafbar gewürdigt worden ist. Für cinen Freispruch war deshalb kein Raum (RGSt 52, 190).
2..Die Sachrüge kann, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Annahme der Mittäterschaft begegnet keinen rechtlichen Bedenken; das Vorbringen der Revision bewegt sich insoweit auf tatsächlichem Gebiet, das ihr verschlossen ist. Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:
a) Die Anwendung des § 223 a StGB ist — bei dem festgestellten Sachverhalt auch zur inneren Tatseite - frei von Rechtsfehlern zu Ungunsten des Angeklagten. Die Vorschrift setzt allerdings eine nicht ganz unerhebliche körperliche Beeintrüchtigung voraus; eine scelische Erschütterung reicht nicht in jedem Fall aus. Hier wirkten sich. aber die Einschüchterungshandlungen nicht nur auf das seelische Gleichgewicht, sondern auch auf die körperliche Verfassung EB aus: nach den ‚Feststellungen zitterte er noch Stunden nach der Tat. ‘Das Landgericht durfte deshalb auch insoweit eine Körperverletzung annehmen (RGSt 64, 113, 119; zutrefiend auch OLG Hamm MDR 1958, '939 Nr. 84). Daß es nicht auch ‘die körperlichen Mißhandlungen Es 215 tatbestandsmäßig angesehen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
b) Die Einschüchterung. und Ängstigung FEB:
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wäre rechtlich zu beanstanden, venn das Landgericht nur die drohenden Worte und Gebärden der Angeklagten als Beleidigungshandlungen angeschen hätte; denn einc täütliche Beleidigung setzt die Perührung des Körpers voraus (RGSt 67, 173; 70, 245, 250; BGH Urteil vom 21. Oktober 1958 - 1 StR 412/58). Die rechtliche Würdigung ist indessen dahin zu verstehen, daß auch die festgestellten körperlichen Mii:.'ndlungen während des Handgemenges der Einschüchterung und damit der Beleidigung dienten.
3, Dagegen „ind die BPrwägungen, die das Landgericht zur Versagung der 5trafaussetzung gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB geführv naben, nicht frei von Rechtsfehlern. Das öffentliche [uveresse an der Strafvollstreckung begründet das LIanägericht u.a. damit, die Allgemeinheit habe einen Anspruch darauf, daß urdnung und Sicherheit gewährleistet und daß derartig schwerwiegende Eingriffe in die freie Willensbestinmmung cines Menschen unter Mißachtung seiner Persönlichkeit nachhaltig geahndet würden. Das hier geschilderte Interesse der Allgemeinheit an der deshalb nicht geeignet, bei der Trage der Strafyvollstreckung ein Unterscheidungsnerkmal abzugeben, Namentlich läßt aber das Urteil die bei Anvendung des § 23 Abs. 5 Nr. 1 StGB erforderliche umfassende und widerspruchsfreie Abwägung der Tat gegen die Täterpersönlichkeit vermissen (BGHSt 11, 393, 396; 20, 138, 139). Die Kennzeichnung der Tat als "derart schverwicegend" ist angesichts der - dem Plan der Angeklagten entsprechenden - nicht besonders e:cheblichen Tatfolgen umso weniger gerechtfertigt, als der Betroffene das-freilich nicht
Ängstlichkeit mißdeutet hatte. Die Ablehnung der Straiaussetzung zur Bewährung bedarf deshalb erneuter Prüfung durch den Tatrichter.
4. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die "inziehung des Führerscheins sind rechtlich nicht zu beanstanden; eine Beschränkung dieser Maßnahmen auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine solche Beschränkung ist dagegen gemäß § 42 n Abs. 2 StGB möglich bei Anorünung der Sperrfrist. Mit Recht vermißt dic Revision eine dahingehende Prüfung im Urteil.
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1. Den Schuldspruch greift die Revision ohne Erfolg an. Die dahingehnenden Verfahrensrügen sind -— Soweit nicht schon unzulässig — offensichtlich unbegründet. \egen der Anwendung des sachlichen Rechts wird auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten MB vervicsen.
2. Das lLandgericht nimmt an,. der Angeklagte habe zur Tatzeit nicht mehr einem Jugendlichen gleichgestanden und seine Tat sei keine Jugendverfehlung. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.
a) Zwar hat das Xreisjugendant Pgpals Jusentscrichtshilfe einen schriftlichen Bericht erstattet. Dieser wurde aber weder in der Hauptverhandlung verlesen, noch wurde dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitgeteilt. Damit versticß das Tandgericht gegen § 50 Abs. 3 Satz 1 JCG, der gemäß 58 1%“
Abs. 1 Satz 1, 112, 104 Abs. 1 Nr. 2 JGG im Verfahren auch gegen Heranwachsende vor Erwachsenengerichten gilt, Hierauf kann das Urteil beruhen, weil nicht auszuschliessen ist, daß der Vertreter der Jugendgerichtshilfe in Erfüllung der ihm durch § 38 Abs. 2 JGG zugewiesenen Aufgaben Umstände zur Erforschung der Persönlichkeit,
der Entwicklung und der Umwelt des Angeklagten vorgebracht hätte, die die Entscheidung zu seinen Gunsten hätten beeinflussen können, wenn ihm der in der Hauptverhandlung festgestellte, von der Darstellung der Anklage abweichende und auch rechtlich anders gewürdigte Sachverhalt bekannt geworden wäre (BGH Urteil vom 13. März 1962 -
1 StR 56/62 = Recht der Jugend 1962, 316; die Entscheidung 5 StR 434/58 vom 4. November 1958 betrifft einen anderen Sachverhalt).
b) Die Begründung für die Entscheidung des Landgerichts ist auch sachlichrechtlich bedenklich. Der Angeklagte hatte die Tat mit knapp 18 1/2 Jahren, also an der Grenze des Jugendalters begangen. Auf den Eindruck; den er in der Hauptverhandlung auf die Strafkammer machte; durfte sie sich nicht ohne weiteres stützen, weil die Tat fast ein Jahr zurücklag. Auch ginge das Landgericht von unrichtigen Voraussetzungen aus, wenn es die berufliche Entwicklung des Angeklagten als normal angesehen hätte. Nach den Feststellungen war er als Geselle in verschicdenen Betrieben nur kurzfristig tätig, weil es ihm bei den Arbeitgebern nicht gefiel; schließlich gab er seinen erlernten Beruf überhaupt auf (UA S. 2). Dies unstete Verhalten nach der ordnungsmäßig abgeleisteten Lehrzeit hätte das Landgericht in seine Erwägungen einbeziehen müssen.
Eine Begründung dafür, daß die Tat keine Jugendveriehlung war, 1&ßt das Urteil vermissen, Der Tathergang hätte zumindest Anlaß zu einer eingehenderen Darlegung geboten.
3. Die dargelegten Rechtsmängel zwingen nur zur Aufhebung des Strafausspruchs (BGH aa0). Der Tatrichter erhält dadurch Gelegenheit zur Prüfung, ob etwa die nach den bisherigen Feststellungen vorhandene alkoholbedingte Enthenmung zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB führt; die Frage ist im Urteil nicht erörtert. Wegen der Strafaussetzung zur Bewährung wird auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten Kg verwiesen.
Hübner Seibert Fischer
Loesdau Pikart