Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 06.11.1985 – 2 StR 590/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 590/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Antonio M OB aus COE- CE, Zeboren am EEE 15 in AUEEEEER /Kreis Ac (Italien), zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darnstadt vom 16. Juli 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Grtinde:s
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (an seiner Ehefrau begangenen) Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, es führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
41. Das Landgericht hat einen Provokationsfall im Sinne der 1. Alternative des § 213 StGB und die Voraussetzungen des § 21 StGB als gegeben erachtet. Der Angeklagte sei "infolge des der Tat vorangegangenen Geschehens" - unter anderem "das der Tat unmittelbar vorangegangene Verhalten seiner Ehefrau (sie nannte ihn einen Feigling und kratzte ihn), das ihn zusätzlich kränkte und in Wut versetzte - in einen Zustand heftiger affektiver Erregung geraten, der ... zu einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung mit erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit geführt haben kann" (UA Bl. 8). Auf der Grundlage der Voraussetzungen der 4. Alternative des § 213 StGB hat die Strafkammer den Strafrahmen dieser Vorschrift angewendet.
An einer weiteren Strafrahmenminderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hat sich die Strafkammer gemäß §§ 50 StGB gehindert gesehen. Sie hat hierzu ausgeführt:
"Aus den Umständen, die möglicherweise zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit geführt haben, ergibt sich eine schwere Beleidigung der Getöteten, durch die der Angeklagte zum Zorne gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde, ... Die Schwere des beleidigenden Verhaltens der Getöteten ergibt sich daraus, daß es den Angeklagten objektiv so zu erschüttern geeignet war und auch subjektiv so erschütterte, daß er in einen Zustand heftiger affektiver Erregung geriet, der möglicherweise zu einer tief-
greifenden Bewußtseinsstörung und erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit führte.
Diese Übereinstimmung der Tatsachen, die die Anwendung von § 21 StGB nicht ausschließen und die einen minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB begründen, führt dazu, daß eine Minderung des Strafrahmens des § 213 StGB über §§ 21, 49 StGB nicht in Betracht kommt, weil sonst eine unzulässige Doppelminderung gegeben wäre" (UA Bl. 9).
Diese Rechtsauffassung ist fehlerhaft. Für die Annahme eines minder schweren Falles nach der ersten Alternative des § 213 StGB genügt es, wenn der Täter durch eine ihm zugefügte schwere Beleidigung von dem Getöteten zum
: Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hin- ‚gerissen worden war. Damit ist nicht zugleich eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit vorausgesetzt. Bereits auf dieser Grundlage ist der geminderte Strafrahmen anzuwenden. Deshalb kann eine - über die in der
2. Rechtlichen Bedenken begegnen weiter die Ausführungen über die strafschärfende Verwertung des Umstands, "daß der Angeklagte mit erheblicher Brutalität gegen seine Ehefrau vorging, wie sich aus den zugefügten Verlet-
zungen ergibt" (UA Bl. 10). Das Gericht hätte sich
hier mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob nicht dieses Verhalten gerade eine Folge der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten war, was eine strafschärfende Verwertung dieses Umstands ausschlie-
Ben würde.
Herdegen Meyer | ‚Maier Niemöller Gollwitzer