Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 05.11.1985 – 1 StR 464/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
68 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
\ stn usujes URTEIL
in der Strafsache
gegen
aus Pt, geboren
aus s Ch. 1937 in HM,
4, Hans-Werner
am (mm 1958 in G
2. Dieter W geboren am
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth,
Dr. Granderath
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt MB in der Verhandlung, Staatsanwalt EB pei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE
als Verteidiger für den Angeklagten RUE, Rechtsanwalt (u
als Verteidiger für den Angeklagten We , Justizhauptsekretär
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
3.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird
das Verfahren gegen den Angeklagten | im Fall II. 3 (Einbruchsversuch Guliiiß ) gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Auf die Revision des Angeklagten RE wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom
Die weitergehende Revision des Angeklagten RO und die Revision des Angeklagten
we werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe,
Das Landgericht hat den Angeklagten ROEEEEER wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten WED wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrensrügen und der
Sachbeschwerde.
Die Rechtsmittel bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten ROM in Falı 11. 3 der Urteilsgründe (Einbruchsversuch CB) versuchter Diebstahl zur Last liegt. Diese Verurteilung war deshalb aus dem Schuldspruch herauszunehmen. Soweit sich die Revision des Angeklagten REM auf seine Verurteilung in diesem Fall bezieht, ist das Rechtsmittel gegenstandslos geworden.
2. Beide Revisionen beanstanden ohne Erfolg, daß die Strafkammer die Zeugen NR und PIE als Verletzte nach § 61 Nr. 2 StPO unbeeidigt gelassen hat.
Aus dem Protokoll ergibt sich nicht mit hinreichender Klarheit, ob die Nichtvereidigung des Zeugen PB auf einem Beschluß des Gerichts oder nur auf einer Verfügung des Vorsitzenden beruht. Das kann indessen offen bleiben, denn die Rüge ist auch insoweit jedenfalls unbegründet.
Zu Unrecht meinen die Beschwerdeführer, der Vereidigungszwang könne hier deshalb nicht entfallen, weil sich die Aussagen der Zeugen nicht unmittelbar auf die Diebstahlstat bezogen, deretwegen die Angeklagten im Fall II. 1 der Urteilsgründe verurteilt worden sind. Diese enge Auslegung würde dem Normzweck des § 61 Nr. 2 StPO nicht gerecht, in erster Linie der möglichen Voreingenomnenheit Rechnung zu tragen, die nach der Lebenserfahrung bei einem Zeugen zu besorgen ist, der durch das Verhalten des Beschuldigten Nachteile erlitten hat (vgl. Pelchen in KK § 61 Rdn. 7 m. Nachw.). Was in diesem Sinne unter Verhalten des Beschuldigten zu verstehen ist, richtet sich nicht allein nach dem zum Anklagevorwurf im Urteil gefundenen Ergebnis, sondern nach dem gesamten dem Gericht unterbreiteten geschichtlichen Vorgang.
Entscheidens ist hier, daß nicht nur der Diebstahl, sondern auch der Verkauf von Teilen der Diebesbeute an die Zeugen NER und PO von Anklagesatz der zugelassenen Anklage als geschichtlicher Vorgang miterfaßt war. Bei dessen rechtlicher Wertung hat die Strafkammer zwar zutreffend Hehlerei verneint (ua S. 53), aber übersehen, daß insoweit Betrug vorlag; denn die beiden Zeugen wurden, da sie - wie festgestellt - gutgläubig waren, von den Angeklagten betrügerisch um den Kaufpreis für das von ihnen nicht zu Eigentum erworbene Diebesgut geschädigt. Sie waren daher Verletzte im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO .
3. Im übrigen sind die Rechtsmittel der Angeklagten unbegründet im Sinne des §§ 349 Abs. 2 StPO.
Hiermach bleibt hinsichtlich des Angeklagten I] nach der vorläufigen Einstellung des Verfahrens zu Fall II. 3 der Urteilsgründe, die auch den Wegfall der Gesamtstrafe nach sich zog, nur noch die Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen Diebstahls zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten bestehen. Dementsprechend hat der Senat das Urteil klarstellend geändert.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schauenburg Ulsamer Schikora Foth Granderath