Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 18.03.1986 – 1 StR 73/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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45 BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 73/86 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Sozialarbeiter Matthias aus BD,
geboren an Ge >53 in ME —
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.2.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 30. September 1985 in der Anordnung, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1. Keinen Bestand haben kann die Bestimmung, die Strafe sei vor der Maßregel zu vollstrecken.
Das Landgericht hat die vom Regelfall abweichende Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe (§ 67 Abs. 2 StGB) - gestützt auf die Sachverständige Dr. Barbey - damit begründet, eine psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der Entziehungskur sei nur erfolg-
versprechend, wenn danach keine Freiheitsstrafe mehr zu vollstrecken sei. Die Entscheidung gibt schon deshalb zu durchgreifenden Bedenken Anlaß, weil sie nicht ausreichend begründet ist. Zwar kann bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Umkehrung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe grundsätzlich auch damit gerechtfertigt werden, daß der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach § 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (BGH MDR 1985, 1041; BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1985
- 1 StR 568/85). Insoweit müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden, die erkennen lassen, worin die Gefährdung des Maßregelerfolgs durch den anschließenden Strafvollzug besteht und wie sie sich bei dem betroffenen Angeklagten auswirken könnte; solche Darlegungen fehlen im landgerichtlichen Urteil.
Darüber hinaus erscheint zumindest zweifelhaft, ob hier nach durchgeführter Therapie notwendigerweise noch Strafe zu vollstrecken wäre. Der Angeklagte befindet sich seit dem 20. November 1984 in Untersuchungshaft; eine Drogentherapie dürfte in Anbetracht seines lang dauernden Betäubungsmittelkonsums etwa ein Jahr in Anspruch nehmen (vel. BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1985 - 1 StR 504/85). Sollte die Therapie nach dieser Zeit zu einem erfolgreichen Abschluß kommen, könnte der Angeklagte in Kürze bedingt entlassen werden, da er dann jedenfalls die Hälfte der gegen ihn verhängten Strafe von fünf Jahren durch Anrechnung von Untersuchungshaft und Unterbringung verbüßt hätte (§ 67 Abs. 5 Satz 1, § 51 Abs. 1, 8 67 Abs. 4 StGB); bis zur Ent-
I
lassung wäre der Vollzug der Maßregel fortzusetzen. Der Vollzug der Strafe könnte nur angeordnet werden, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen ließen (§ 67 Abs. 5 Satz 2 StGB); dieser Fall käme etwa in Frage, wenn die Therapie ohnehin fehlgeschlagen wäre.
2. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schauenburg Kuhn RiBGH Dr. Ulsamer ist im Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
Schauenburg
Maul Foth