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BGH Urteil vom 10.10.1985 – 4 StR 335/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Detlef R HE zu: CE Ea, dort

geboren am. MB 1959, zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 10. Oktober 1985, an der teilgenommen haben:

‚Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Januar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls (in einem besonders schweren Fall) zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Zu Recht beanstandet die Revision, daß der Angeklagte - wie sich aus dem berichtigten Protokoll der Hauptverhandlung ergibt - bei der Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung der vernommenen Zeugin HEEEB nicht anwesend war. § 247 Satz 1 StPO läßt die Entfernung des Angeklagten nur während der Vernehmung zu. Die Verhandlung über die Vereidigung eines Zeugen gehört aber nicht mehr zur Vernehmung, sondern ist ein selbständiger Verfahrensabschnitt (BGHSt 26, 216, 219; BGH NJu 1976, 1108; BGH Stv 1984, 102). Der Angeklagte,

dessen Entfernung aus dem Sitzunyszimmer während der

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Vernehmung eines Zeugen durch das Gericht angeordnet worden ist, muß daher zur Verhandlung über die Vereidigung des Zeugen wieder zugelassen werden. Das ist hier nicht geschehen. In Abwesenheit des Angeklagten und ohne seine Zustimmung wurde beschlossen, daß die Zeugin gemäß S 61 Nr. 5 StPO unvereidigt bleiben solle. Es wird gesetzlich vermutet, daß das Urteil auf diesem Mangel beruht. Ein Ausnahmefall, in dem trotz vorschriftswidriger Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die Vereidigung eines Zeugen § 338 Nr. 5 StPO nicht eingreift (BGH NStZ 1982, 256 m. w. Nachw.), liegt hier nicht vor. Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Auf die weiteren Verfahrensrügen braucht daher auch nicht eingegangen

zu werden.

Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung vorsorglich darauf hin, daß die Frage, ob der Diebstahl des Angeklagten in der Wohnung der geschädigten Verena HR bereits vollendet war, näherer Ausführungen bedarf (vol. BGHSt 23, 254, 255). Nach den jetzigen Feststellungen könnte sich der Angeklagtebei vollendetem Diebstahl eines räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) schuldig gemacht haben. Wäre die spätere Gewalt hingegen noch zur \Wegnahme der Sachen, d.h. zur Gewahrsamserlangung (bei nicht vollendetem Diebstahl) angewendet worden, so käme eine Verurteilung wegen schweren Raubes gemäß 8§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht (vgl. BGHSt 4, 210, 211; 20, 32, 33; Herdegen aa0 5 249 StGB Rdn. 13 f). Im übrigen dürfte das Geschehen in der Wohnung der Verena Hötte bei natürlicher

Betrachtungsweise ein einheitlicher Vorgang gewesen sein,

unabhängig davon, ob ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen der beiden Straftaten hier zusammenfiel.

Salger Laufhütte Goydke Jähnke Meyer-Goßner