Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 14.11.1985 – 4 StR 589/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 589/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Regine Barbara | EB aus BEE, geboren an. M- @ 1961 in Gm - mu ,
wegen Betruges u.a.
-2-
Z
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 14. November 1985 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Münster vom 20. Mai 1985, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Angeklagte rügt zu Recht, das Gericht habe gegen die Verpflichtung verstoßen, die Hauptverhandlung gegen sie in Anwesenheit der Personen durchzuführen, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt. Dieser Verstoß führt gemäß § 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils.
1. Die Angeklagte hatte sich gegen den Vorwurf verteidigt (I der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 8. November 1984), gemeinsam mit dem Angeklagten Schi der Witwe Dr. K@B Schmuck im Wert von 150.000.-- DM ent-
wendet zu haben. Im Hauptverhandlungstermin vom
21. März 1985 wurde der Angeklagten durch Gerichtsbeschluß gemäß § 231 c StPO gestattet, "in den Fortsetzungsterminen am 1., 9., 22.4. und 2.5.1985, in denen ausschließlich Vorgänge zu Ziff. II der Anklage (die
den Mitangeklagten Sch@B betrafen) verhandelt werden sollen, der Verhandlung fernzubleiben" (Bd. V Bl. 458 R, 459 d.A.). Die Angeklagte nahm an den genann-
ten Hauptverhandlungsterminen nicht teil. Außerdem blieb sie dem Fortsetzungstermin vom 3. Mai 1985 fern, nachdem ihr telegrafisch mitgeteilt worden war, sie brauche auch zu diesem Termin nicht zu erscheinen (Bd. V Bl. 460, 461, 462, 465, 466 d.A.). Am 9. April 1985 stellte der Verteidiger des Angeklagten Sch@B einen Beweisamtrag, der den Anklagepunkt, er habe der Witwe Dr. KM Schmuck entwendet, betraf (Bd. V Bl. 253, 254, 461). Das Gericht wies diesen Beweisamtrag im Hauptverhandlungstermin vom 22. April 1985 mit der Begründung zurück, die unter Beweis gestellten Tatsachen seien zum Teil bedeutungslos, zum Teil bereits bewiesen (Bd. V Bl. 463, 463 R). Einen ergänzenden, vom Angeklagten Sch@B am selben Tag gestellten Beweisamtrag wies der Tatrichter am 3. Mai 1985 unter Klarstellung seines Beschlusses vom 22. April 1985 zurück (Bd. V Bl. 468, 469).
2. Dieses Verfahren der Strafkammer hält, soweit die Revisionsführerin betroffen ist, rechtlicher Prüfung nicht stand. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Urteil schon deshalb aufgehoben werden muß, weil, wie die Verteidigung geltend macht, am 3. Mai 1985 ohne vorherige Beschlußfassung nach § 231 c StPO in Abwesenheit der Angeklagten verhandelt worden ist (vgl. BGH Jz 1985, 692). Ein Verfahrensfehler, der gemäß 8§ 338 Nr. 5 StPO zum Erfolg der Revision führt, liegt jedenfalls darin, daß die Be-
weisaufnahme, also ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung, durch die Behandlung eines Beweisamtrages am
9. und 22. April 1985 sowie am 3. Mai 1985 auf einen Verfahrensteil erstreckt worden ist, der die Angeklagte betraf und der in dem Beschluß nach 8 231 c StPO nicht bezeichnet war (BGH JZ 1985, 692).
In Fällen vorschriftswidriger Abwesenheit des Angeklagten in einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung, wird gesetzlich vermutet, daß das Urteil auf diesem Mangel beruht (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - 4 StR 335/85). Das angefochtene Urteil ist deshalb, soweit die Angeklagte betroffen ist, in vollem Umfang aufzuheben, ohne daß es darauf ankäme, ob es auf dem ‚Verstoß beruht (BGH StV 1984, 102; JZ 1985, 692).
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