Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 19.09.1985 – 1 StR 319/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 319/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Panagiotis K EB aus PER, geboren am EEE 1963 in Ki (Griechenland),
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe auf die Vorwürfe des Diebstahls und der versuchten schweren räuberischen Erpressung beschränkt.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 1985
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall II 4 der Urteilsgründe) entfällt, wobei in der Liste der angewendeten Vorschriften § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG gestrichen wird,
b) im Strafausspruch dahin geändert, daß die im Fall II 4 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt und die Gesamtfreiheitsstrafe
drei Jahre und sechs Monate
beträgt.
3?
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den im Fall II 4 der Urteilsgründe bezeichneten Vorwurf eines fortgesetzten Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, das jeweils in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) mit der aufgeführten Gesetzesverletzung in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe stand (vgl. BGHSt 18, 66, 69; BGH, Beschl. vom 2. April 1985 - 4 StR 111/85), gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden. Das führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für diesen Fall verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten.
Im übrigen ist die Revision, wie der Generalbundesanwalt in seinem Schriftsatz vom 27. Juni 1985 dargelegt hat, offensichtlich unbegründet.
In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate ermäßigt.
Soweit der Generalbundesanwalt beantragt hatte, die in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe aufzuheben, ist dies
durch die Zustimmung zu der im Revisionsverfahren vorgenommenen Beschränkung der Verfolgung gegenstandslos geworden.
Die Kosten des Rechtsmittels waren dem Angeklagten in vollem Umfang aufzuerlegen, da der Teilerfolg nicht erheblich ins Gewicht fällt.
Maul Ulsamer Foth Granderath Schimansky