Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 02.04.1985 – 4 StR 111/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

N

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 111/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Horst Harald M m zus HE dort geboren am W. Em 1962,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 1985 auf Antrag des Generalbundesanwalts nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom

15. Oktober 1984 unter Aufrechterhaltung

des Maßregelausspruchs dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten

verurteilt wird. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt; der Verwaltungsbehörde hat es untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im wesent-

lichen erfolglos.

1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Februar 1985

Bezug genommen.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde führt lediglich insoweit zu einer Änderung, als das Landgericht von Tatmehrheit zwischen der schweren räuberischen Erpressung und dem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis ausgegangen ist. Da der Angeklagte mit seinem Pkw - ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein - zum Tatort gefahren ist, das Fahrzeug zur Durchführung des Überfalls nur kurz verlassen und es anschließend zur Flucht und zum Abtransport der Beute benutzt hat, liegt insgesamt nur eine Tat des Angeklagten vor und damit Tateinheit zwischen den beiden verletzten Strafgesetzen (§ 52 StGB).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und auf die vom Landgericht für die schwere räuberische Erpressung festgesetzte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt; die Einzelstrafe für das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis entfällt. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Kosten seines

im wesentlichen erfolglosen Rechtsmittels hat der Angeklagte gemäß 8 473 Abs. 1 StPO zu tragen.

Hürxthal Knoblich Ruß

Goydke Meyer-Goßner