Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 19.09.1985 – 1 StR 254/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_254/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Johann F u =: Om, geboren am EB 1957 in Name,
- Sachbezeichnung: Werner BD EN u.a. -
wegen Diebstahls u.a.
SE
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 1985 nach § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Fun wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom
23. Januar 1985, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Fall II. 2. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision beanstandet mit Recht, daß sich aus den bisherigen Feststellungen zu Fall II. 2. der Urteilsgründe ein Nachteil im Sinne des Untreuetatbestandes nicht entnehmen läßt. Die Jugendkammer sieht - ohne nähere Erörterung - den Nachteil schon darin, daß der Arbeitgeber des Angeklagten infolge der Herausgabe der Belege an den Schuldner nicht mehr in der Lage sei, eine detaillierte Rechnung zu erstellen. Zur Vermögenssituation des Schuldners erwähnt das Landgericht nur, daß er "sich in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befand und bald darauf Konkurs anmelden mußte" (UA S. 10). Hiernach ist nicht auszuschließen, daß die Forderung, auf die sich
die herausgegebenen Belege bezogen, wirtschaftlich bereits völlig wertlos war und daher ein meßbarer Nachteil im Sinne des § 266 StGB nicht eingetreten
ist, Sollte die Forderung nur noch teilweise durchsetzbar gewesen sein, könnte das den Schuldumfang der Tat verringern. Hierzu bedarf es näherer Feststellungen durch einen neuen Tatrichter. Dieser wird in seine Über. legungen einzubeziehen haben, daß die Herausgabe der Belege gegen Entgelt auch die Tatbestände der Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder des Diebstahls (§ 242 StGB) erfüllt haben könnte,
Die Verurteilung in Fall II. 2. der Urteilsgründe hat daher keinen Bestand. Infolgedessen mußte auch die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben werden; die weiteren Einzelstrafen bleiben unberührt.
ss
Im übrigen war die Revision, insoweit dem
Antrag des Generalbundesanwalts folgend, zu verwerfen.
Maul Ulsaner Foth Granderath Schimansky