Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 13.05.1986 – 1 StR 215/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 215/86 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Elektriker Johann F
aus
» geboren am 1957 in N / 0
wegen Untreue u.a,
’
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr.
Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Dr. Dr. Dr.
Ulsamer, Maul, Foth, Granderath
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EBD aus ED )
als Verteidiger,
Justizhauptsekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf von 16. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des
Landgerichts Passau zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkammer des Landgerichts Deggendorf hatte den Angeklagten durch Urteil vom 23. Januar 1985 wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen Untreue zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten - unter Verwerfung der Revision im übrigen - durch Beschluß vom 19. September 1985 (1 StR 254/85) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Nach Zurückverweisung hat das Landgericht Deggendorf den Angeklagten nunmehr der Untreue in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung und Diebstahl für schuldig erkannt und ihn deswegen und (ohne dies allerdings - wie es hätte geschehen müssen - in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen) wegen der im Urteil vom 23. Januar 1985 rechtskräftig abgeurteilten Taten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es nicht.
1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Jahre 1981 als angestellter Verkäufer aufgrund einer Ermächtigung des Geschäftsführers seiner Arbeitgeberfirma dem mit ihm befreundeten Zeugen L@D varen im Wert von 40.000,- DM "auf Kredit" ausgehändigt und die Belege hierüber für die Rechnungserstellung zunächst pflichtgemäß in einem Ordner aufbewahrt. Auf Drängen seines Freundes LP, der ihm als Gegenleistung einen Betrag von 27.000,- DM bot, händigte der Angeklagte im Herbst 1981 die Belege an LP aus, damit die Arbeitgeberfirma des Angeklagten keine ordnungsgemäße Rechnung an 7] erstellen konnte. Wie der Angeklagte wußte, war L@B zahlungsunfähig, er hat 1983 Konkurs angemeldet. Die Arbeitgeberfirma des Angeklagten "konnte, wie es vom Angeklagten und L@@® angestrebt war, keine ordnungsgemäßen Rechnungen erstellen. Sie mußte sich zur Erfüllung ihres nicht mehr spezifizierbaren Anspruches mit der Abtretung einer Forderung von LP an den Angeklagten in Höhe von 20.000,- DM begnügen" (UA S. 11).
2. Auch diese Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen Untreue. Wiederum sieht das Landgericht ohne nähere Erörterung den Nachteil im Sinne des Untreuetatbestandes schon darin, daß der Arbeitgeber des Angeklagten infolge der Herausgabe der Belege an den Schuldner nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine spezifizierte Rechnung zu erstellen. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 19. September 1985 dargelegt hat, kommt es hier entscheidend darauf an, ob und inwieweit die Forderung, auf die sich die herausgegebenen Belege bezogen, infolge der finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners wirtschaftlich bereits wertlos war, ob also ein meßbarer Nachteil im Sinne des § 266 StGB durch die
%
Herausgabe der Belege eingetreten ist. Zu den Vermögensverhältnissen des Schuldners stellt das Landgericht lediglich fest, der Schuldner sei zur Tatzeit - Herbst 1981 - "überschuldet und zahlungsunfähig" gewesen. Das deutet darauf hin, daß die Forderung wirtschaftlich völlig wertlos war und daher ein Nachteil nicht einge-
treten ist,
Andererseits hat der Schuldner erst "1983 Konkurs angemeldet", auch verfügte er offenbar zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt zwischen Herbst 1981 und der Konkursanmeldung über eine wenigstens teilweise realisierbare Forderung gegen den Angeklagten in Höhe von 20.000,- DM. Hiernach könnte die Forderung, auf die sich die herausgegebenen Belege bezogen, noch teilweise durchsetzbar gewesen sein. Hiervon scheint das Landgericht ausgegangen zu sein, ohne indes mitzuteilen, ob die Forderung LED gegen den Angeklagten damals schon bestand. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich ferner nicht entnehmen, in welchem Umfang die Forderung nach Ansicht des Landgerichts teilweise noch werthaltig war. Die im Rahmen der Strafzumessung ohne weitere Erläuterung verwendete Formulierung, der Angeklagte habe seinem Arbeitgeber "erheblichen Nachteil zugefügt", läßt den der Verurteilung zugrunde gelegten Schuldumfang nicht erkennen.
Die Verurteilung wegen Untreue hat daher keinen Bestand. Zwar ist gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls und Urkundenunterdrückung nichts zu erinnern. Da diese Vergehen jedoch tateinheitlich mit der rechtsfehlerhaft bejahten Untreue begangen worden sind, mußte das Urteil auch insoweit aufgehoben werden.
Schauenburg Ulsamer Maul Foth Granderath