Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 10.09.1985 – 4 StR 487/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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16472 BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 487/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Sophie H WEB aus Hagi, geboren am Mb. EEE 19:1 in Po (Pe),

wegen Steuerhinterziehung

2 - 3o

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 10. September 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 6. Mai 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung unter Einbeziehung des "Urteils" (gemeint ist: der Einzelstrafe aus dem Urteil, vgl. BGHSt 12, 99) des erweiterten Schöffengerichts Meschede vom 26. Juli 1982 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die bisherigen Feststellungen tragen eine Verurteilung nicht. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nicht nur die Summe der jeweils verkürzten Steuern, sondern auch für jede Steuerart und für jeden Steverabschnitt deren Berechnung im einzelnen angeben (BGH, Beschluß vom 30. Juli 1985 - 1 StR 286/85; BGH StV 1984, 497, NStZ 1982, 425; BGH, Beschluß vom 9. Januar 1980 - 2 StR 771/79, bei Holtz MDR 1980, 455). Dem genügen die Urteilsgründe nicht; sie

geben jeweils nur die erzielten Einnahmen, Umsätze oder Einkünfte und die Höhe der hinterzogenen Steuer an, ohne die Grundlagen für die Berechnung der hinterzogenen Steuern darzulegen. Die Mitteilung, "der Zeuge Ki hat die der Bemessung der Einkünfte der Angeklagten zugrunde gelegten Umstände, die von dieser eingeräumt wurden, glaubhaft dargelegt und erläutert" (UA 6), genügt nicht, zumal nicht erkennbar ist, ob die Strafkammer diese Berechnungen eigenverantwortlich nachgeprüft oder die Berechnungsergebnisse ungeprüft übernommen

hat. Schätzungen des Finanzamts (8 162 AO) darf der Tatrichter seinem Urteil nur zugrunde legen, wenn er

von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (BGHSt 3, 377, 383 £; Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung,

8. Aufl. 8 370 Rdn. 29).

Im übrigen ist die Begründung, mit der die Strafkammer das Verteidigungsvorbringen der Angeklagten, "das zu versteuernde Einkommen müsse geringer sein", zurückgewiesen hat, rechtsfehlerhaft: Die Erwägung der Strafkammer, wenn weitere Ausgaben berücksichtigt werden müßten, hätte dies allenfalls die für die Angeklagte ungünstige Folge, daß von noch-höheren Einkünften auszugehen wäre, könntenur für die Berechnung der Umsatzsteuer, nicht jedoch für die Höhe der - hier von der Angeklagten angesprochenen - Einkommenssteuer von Be-

deutung sein.

2. Für die neue Verhandlung weist der Senat aur

folgendes hin:

a) Die Annahme von Tateinheit zwischen der Hinterziehung von Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuer

bedürfte näherer Begründung. Insofern sind die in BGH

NJW 1985, 1967 und BGH JR 1985, 214 (m. Anm. Puppe) nie-

dergelegten Grundsätze zu berücksichtigen.

b) Sollte der neu entscheidende Tatrichter zur Annahme mehrerer strafbarer Handlungen gelangen, stünde das Verschlechterungsverbot der Festsetzung mehrerer Strafen nicht entgegen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 331 StPO Rdn. 68); die wegen der Steuerstraftaten zu verhängende Gesamtstrafe dürfte aber gemäß § 358 Abs. 2 StPO ein Jahr Freiheitsstrafe

nicht überschreiten.

c) Die nunmehr entscheidende Strafkammer wird auch §§ 51 Abs. 1 BZRG zu beachten haben.

Salger Laufhütte Goydke Jähnke, Meyer-Goßner