Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 09.01.1980 – 2 StR 771/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 771/79 BESCHLUSS
Pa ! Dr Be
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Peter D EEE aus AU dort geboren an. GER 1926, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Die wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. April 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Hinterziehung von Einkommensteuer in Tateinheit mit fortgesetzter Hinterziehung von Gewerbesteuer verurteilt worden ist (Fälle 2 und 3 der Anklage),
b) im Ausspruch über die gegen den Angeklagten DB verhängte Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten De wegen fortgesetzter Hinterziehung von Umsatzsteuer, fortgesetzter Hinterziehung von Gewerbesteuer in Tateinheit mit Hinterziehung von Einkommensteuer, Hinterziehung von Eingangsabgaben in 2 (zwei) Fällen, gewerbsmäßigen Schmuggels in 3 (drei) Fällen, wegen Betrugs sowie wegen gewerbsmäßiger
-3-
Hehlerei in 10 (zehn) Fällen zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von 3 (drei) Jahren verurteilt. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.
Die von der Zollbehörde sichergestellten Schmuckstücke:
Eine antike Brosche (Amethyst mit Perlen),
eine antike Diamant-Amethyst-Brosche,
eine antike Brosche (mit Nr. 947 ausgezeichnet), ein paar Ohrclips (Diamanten mit Saphir)
hat es eingezogen. Ferner hat es dem Angeklagten DEE für die Dauer von drei Jahren die berufliche Tätigkeit, sowohl in selbständiger als auch in abhängiger Stellung, auf dem Gebiet des An- und Verkaufs von Schmuck, Edelmetallen und Antiquitäten untersagt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts,
Seine Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.
Das Landgericht hat den Angeklagten im Falle 2 der Anklage wegen vollendeter Steuerhinterziehung verurteilt, weil er durch unrichtige Angaben in der Steuererklärung für das Jahr 1975 zum eigenen Vorteil Einkommensteuer in Höhe von mindestens 31.584 DM schuldhaft verkürzt habe (UA S. 17/18).
Die vom Landgericht hierzu getroffenen Fest-
stellungen rechtfertigen eine Verurteilung wegen vollendeter Hinterziehung von Einkommensteuer jedoch nicht. Die Strafkammer hat lediglich festgestellt, daß der Angeklagte für das Jahr 1975 Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von 6.363 DM erklärt habe, während er in Wahrheit Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 171.883 DM und unter Berücksichtigung der Verluste aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte in Höhe von insgesamt 99.049 DM hatte. Hierfür habe das Finanzamt AB zunächst eine Einkommensteuerschuld in Höhe von 31.584 DM festgesetzt (UA S. 17/18). Ob und auf welche Weise durch die falschen Angaben des Angeklagten eine Steuerverkürzung tatsächlich eingetreten war, ergibt sich aus den genannten Feststellungen des Urteils nicht. Es ist weder festgestellt, daß das Finanzamt auf Grund der falschen Angaben die Einkommensteuer zunächst zu niedrig festsetzte, noch daß
der Angeklagte hinsichtlich der Einkommensteuer andere Vorteile erlangte.
Daß tatsächlich eine Steuerverkürzung eingetreten ist, versteht sich im vorliegenden Falle auch nicht von selbst.
Die Verurteilung wegen Hinterziehung von Einkomnensteuer in Tateinheit mit fortgesetzter Hinterziehung von Gewerbesteuer mußte deshalb aufgehoben werden.
Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung zur Frage der Gewerbesteuerhinterziehung (Fall 3 der Anklage) darauf hin, daß die Urteilsgründe bei einer Steuerhinterziehung regelmäßig nicht nur die Höhe der vorsätzlich verkürzten Steuern, sondern auch deren Berechnung im einzelnen angeben müssen (BGH, Urteil vom 18, April 1978 - 5 StR 692/77).
Weiter wird darauf hingewiesen, daß die Einziehung der sichergestellten Schmuckstücke und das verhängte Berufsverbot durch die teilweise Aufhebung des Urteils nicht berührt werden.
Schumacher RiBGH Prof. Dr. Willms Mösl ist im Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben
Schumacher
- Müller Theune