Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 04.02.1992 – 5 StR 655/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 4. Februar 1992. in der Strafsache gegen
den Heilpraktiker
Franz DB gu :u: vg. geboren am EEE 1947 in Sg.
wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. Februar 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11. Juli 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine ande-
re Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg.
Der Angeklagte betreibt seit dem 1. Juni 1978 eine Praxis als Heilpraktiker. In den Jahren 1981 bis 1984 erzielte er aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die er gegenüber dem Finanzamt nur unvollständig erklärte. Darüber hinaus verschwieg er 1982, 1983 und 1984 Einkünfte aus Kapitalvermögen, die aus Zinserträgen zahlreicher, ihm zuzurechnender Bankkonten resultierten. Bei den Feststellungen der nicht erklärten Einkünfte und der dadurch bewirkten Steuerverkürzungen von insgesamt
497.297 DM (1981: 39.039 DM; 1982: 100.286 DM; 1983: 216.801 DM; 1984: 141.171 DM) stützt sich das Landgericht im wesentlichen auf die Ermittlungsergebnisse der Steuer-Fahndung. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, soweit die unbaren Praxiseinnahmen und die Zinserträge betroffen sind; denn der Angeklagte hat diese Einnahmen auch der Höhe nach eingeräumt. Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Ermittlung der Bareinnahmen aus der Praxis des Angeklagten. Dieser hat erklärt, die Bareinnahmen seien durchgehend geringer als die unbaren Einnahmen gewesen. Die von der Steuerfahndung in diesem Zusammenhang ermittelten Beträge seien völlig überzogen.
II.
Das Landgericht hat die Besteuerungsgrundlagen gemäß
S 162 AO geschätzt und - auch insoweit der Steuerfahndung folgend - die Bareinnahmen mit Hilfe einer Bargeldverwendungsrechnung ermittelt. Es hat dazu die monatlichen Bargeldbewegungen auf den verschiedenen, für den Angeklagten geführten Konten herangezogen und sämtliche Abhebungen und Einzahlungen auf den ermittelten Bankkonten gegenübergestellt. Den Überschuß der Einzahlungen gegenüber den Abhebungen hat es sodann als nicht erfaßte Bareinnahmen aus der Praxis gewertet. Diese Schätzungsmethode setzt allerdings voraus, daß sämtliche Konten eines Steuerpflichtigen in das Berechnungssystem einbezogen werden, weil andernfalls kein zutreffender Saldo gebildet werden kann. Nach den Feststellungen des Landgerichts gab es aber zumindest ein weiteres, nicht ermitteltes Konto des Angeklagten, von dem er Anfang April 1982 einen Barbetrag
in Höhe von 686.300 DM auf ein von der Steuerfahndung ermitteltes Bankkonto übertrug. Das Landgericht geht selbst davon aus, daß dieser Betrag zuvor "anderweitig angelegt" war, ohne Feststellungen zu diesem Konto und zu den entsprechenden Kontenbewegungen zu treffen.
Zwar hat das Landgericht den Betrag von 686.300 DM "zugunsten des Angeklagten" aus der Geldverwendungsrechnung herausgenommen, weil er Einnahmen aus der Praxis in dieser Größenordnung nicht innerhalb der ersten drei Monate des Jahres 1982 erzielt haben konnte. Es hat dabei aber nicht bedacht, daß durch die Existenz eines weiteren unbekannten Bankkontos die gesamte Bargeldverwendungsrechnung in Frage gestellt wird. Denn es ist nicht auszuschließen, daß von diesem oder einem anderen Konto weitere - wenn auch möglicherweise nicht so große - Bargeldübertragungen auf "ermittelte" Konten erfolgt sind. Dieser Rechtsfehler führt entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs; denn der Schuldumfang wird in allen vier Jahren in erheblichem Umfang von den verschwiegenen Bareinnahmen mit bestimmt.
III.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
Grundsätzlich ist die Schätzung von Besteuerungsgrundla-
gen gemäß S 162 AO auch im Steuerstrafverfahren zulässig
(vgl. BGHR AO § 370 I Nr. 2 Steuerschätzung 1, 2; BGH wistra 1984, 182; Kohlmann; Steuerstrafrecht, S 370 AO
Rän. 52, 357 f£.; Tipke/Kruse AO 14. Aufl. $S 162 Rdn. 2,
6). Welche Schätzungsmethode dem vorgegebenen Ziel, der wirklichkeit durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen möglichst nahe zu kommen, am besten gerecht wird, hat der Tatrichter selbst zu entscheiden. Er darf Schätzungen des Finanzamts oder der Steuerfahndungsstellen nur übernehmen, wenn er sie überprüft hat und von ihrer Richtigkeit auch unter Berücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze
(5 261 StPO) überzeugt ist (BGH wistra a.a.0.). Die Schätzung muß schon nach steuerrechtlichen Grundsätzen insgesamt in sich schlüssig sein; ihre Ergebnisse müssen darüber hinaus wirtschaftlich vernünftig und möglich sein (BFH BStBl. II 1986, 226; 732). Ihre Grundlagen müssen in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar mitgeteilt werden. Die auszugsweise Wiedergabe von Saldenlisten, die im Ermittlungsverfahren erstellt und in der Hauptverhandlung von einem Angehörigen der Finanzbehörden als Zeugen erläutert worden sind, reicht dafür nicht aus.
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