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BGH Beschluss vom 22.08.1985 – 4 StR 447/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zur Fassung des Tenors eines Strafurteils

4

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Stpo 1975 8 260 Abs. 4

Zur Fassung des Tenors eines Strafurteils

BGH, Beschl. v. 22. August 1985 - 4 StR 447/85 - LG Traunstein -

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 447/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Yusuf S ED aus Roi, geboren am “ WE 1351 in ID (TER), zur Zeit in Haft,

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

£4

Der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag den Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer“

am 22. August 1985 eınstimmig beschlossen:

Il. Die dem Angeklagten zur Last liegenden Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz und die Abgabenordnung werden gemäß §§ 154 a Abs. 2 StPO aus

der Verfolgung ausgeschieden.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12. Februar 1985 im Schuldspruch dahin geändert und berichtigt, daß der Angeklagte des vorsätzlichen gefährlichen Eıngriffs in den Straßenverkehr in Tateinheıt mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig

ist. III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

IV. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen.

V. In der Liste der angewendeten Vorschriften wird bei § 113 Abs. 2 StGB "Ziffer 2" durch "Nummer 1" ersetzt; die 88 1, & Pflichtversicherungsgesetz,

1, 4 Kfz-Steuergesetz, 370 AbgO entfallen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "eines Vergehens des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit untereinander rechtlich zusammentreffenden Vergehen des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeante sowie des vorsätzlichen Führens eines nicht versicherten und nicht versteuerten Kraftfahrzeuges sachlich zusammentreffend mit einem Vergehen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln" zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und verschiedene Maßnahmen angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Re-

vision die Verletzung materiellen Rechts.

1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die dem Angeklagten zur Last liegenden tateinheitlich mit anderen Gesetzesverletzungen begangenen Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz und die Abgabenordnung gemäß 8 154 a Abs. 2 StPO aus der Verfolgung ausge-

schieden. Dies führt zu einer Änderung des Schuldspruchs.

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (5 349 Abs. 2 StPO). Die Änderung des Schuldspruchs berührt weder den betreffenden Einzel- noch den Gesamtstrafenausspruch des angefochtenen Urteils; der Senat kann aufgrund der Strafzumessungserwägungen des Urteils (UA 29 ff) ausschließen, daß das Landgericht nach dem geänderten Schuldspruch auf eine mildere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte.

3. Der Senat hat darüber hinaus den Schuldspruch neu

gefaßt:

Das Landgericht hat. - der Gepflogenheıt in Bayern

entsprechend - sich nicht darauf beschränkt, dıe verletz-

£#

ten Strafvorschriften anzugeben, sondern sie entsprechend § 12 StGB zusätzlich klassifiziert. Dabei hat es allerdings verkannt, daß der unter den Voraussetzungen des Absatz 3 des § 315 b StGB begangene gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 12 Abs. 1 St6B ein Verbrechen darstellt (vgl. Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 315 StGB

Rdn. 20).

Eine solche Klassifizierung der Tat im Urteilstenor ist jedoch überflüssig. Sie ist rechtlich nicht geboten (8 260 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO; vgl. auch KK § 260 StPO Rdn. 29; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl.

§ 260 StPO Rdn. 56), belastet unnötigerweise den Urteilsspruch und ist nur geeignet eine - wie der vorliegende Fall zeigt - zusätzliche Fehlerquelle zu eröffnen. Im übrigen kann eine Tat nicht zugleich ein Verbrechen und ein Vergehen sein; es wäre daher auch unrichtig, den Angeklagten wegen "eines Verbrechens des gefährlichen Eingriffs

in den Straßenverkehr in Tateinheit mit einem Vergehen

des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte" zu verurtei-

len.

Der Senat weist ferner darauf hin, daß die Verwendung der Worte "rechtlich" bzw. "sachlich zusammentreffend" den Urteilsspruch ebenfalls unnötig umständlich macht. Es genügt, die tateinheitlich begangenen Gesetzesverletzungen mit den Worten "in Tateinheit mit ... und mit ‚" anzuschließen und bei Tatmehrheit lediglıch das Wort "und" oder das Wort "sowie" zu verwenden, wie es in den übrigen Teilen des Bundesgebietes (außer Bayern) allgemein üblich ist. Dementsprechend hat der Senat den

Schuldspruch neu gefaßt.

4. Schließlich hat der Senat die Liste der angewendeten Vorschriften berichtigt. Das Landgericht führt hier

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-22/4-str-447-85#rd_8

- wie auch in den Urteilsgründen (UA 30) - § 113 Abs. 2 "Ziff. 2" StGB an, obwohl es nach den Urteilsausführungen zutreffend davon ausgegangen ist, daß das Regelbeispiel des § 113 Abs. 2 Nr. 1 St6B ("Führen einer Waffe") vorliegt. Die weitere Änderung der Liste der angeführten Vorschriften beruht auf der nach 8 154 a Abs. 2 StPO vor-

genommenen Beschränkung der Strafverfolgung.

Salger Laufhütte Knoblich

Hürxthal Meyer-Goßner