Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 20.08.1985 – 1 StR 377/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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23 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Maler Werner O0 EEE zus BEER Bu, geboren am EP 1944 in va,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

3

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August 1985, an der teilgenommen

haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn,

Dr. Maul,

Dr. Schikora, Schimansky

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ER

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Ro

- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 25. April 1985 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe?

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von einem Jahr sechs Monaten festgesetzt. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I.

1. Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB bejaht. Es hat jedoch eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB abgelehnt, weil nach seiner Auffassung "die günstigen Faktoren ohne die Einbeziehung auch der Einschränkung der Schuldfähigkeit als nicht gewichtig genug" erscheinen (UA S. 10). Die dagegen erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch.

Das Tatgericht hat zutreffend darauf abgestellt, ob die allgemeinen strafmildernden Umstände ohne den gesetzlich besonders geregelten Strafmilderungsgrund

nach §§ 21, 49 StGB zur Annahme eines minder schweren Falles ausreichten. Nur dann hätte es ohne Verstoß gegen § 50 StGB den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB nochmals mildern können (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 27, 298, 299; BGH NJW 1980, 950 m.w.N.). Das Ergebnis dieser Prüfung ist nicht zu beanstanden. Welches Gewicht im Rahmen der erforderlichen Abwägung den einzelnen Milderung gründen beizumessen ist, hat allein der Tatrichter zu entscheiden. Seine Erwägungen sind mit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler aufweisen. Derartige Fehler zeigt die Revision nicht auf.

Die Strafkammer hat alle wesentlichen für und gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprechenden Gesichtspunkte abgewogen. Das verkennt auch die Revision nicht. Soweit sie den strafmildernden Faktoren stärkeres Gewicht beigemessen sehen will, versucht sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen. Soweit sie meint, im Urteil werde dem Angeklagten zu Unrecht vorgeworfen, er sei der Notwendigkeit zu einer Veräußerung des ihn finanziell überfordernden Anwesens und einem wirtschaftlichen Neuanfang "ausgewichen" und habe sich so "in die affektive Beeinträchtigung gelangen lassen"

(UA S. 10), kann ihr nicht gefolgt werden.

Die beanstandeten Ausführungen stehen in keinem Zusammenhang mit einer Strafmilderung unter dem Gesichtspunkt der verminderten Schuldfähigkeit. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 21 StGB als erfüllt angesehen und nur deshalb einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB angenommen. Einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu der

B5,

Frage, unter welchen Umständen eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB wegen schuldhafter Herbeiführung des Zustands der erheblich verminderten Schuldfähigkeit versagt werden kann, bedurfte es unter diesen Umständen nicht.

Mit ihren Ausführungen bewertet die Strafkamner ersichtlich nur die - die Triebfeder des Banküberfalls bildende - "besonders zugespitzte finanzielle Notlage" des Angeklagten (UA S. 9). Sie berücksichtigt in diesem Zusammenhang einerseits, daß diese Notlage "nicht aus einer gehobenen oder gar überhöhten Anspruchshaltung resultierte, sondern aus wirtschaftlicher Ungeschicklichkeit und mangelndem Überblick", relativiert diesen positiven Aspekt jedoch durch die Überlegung, der Angeklagte habe sich in "egozentrischer", allein an seinen Wunschvorstellungen orientierter Weise dem lang andauernden Drängen seiner Frau "nach der einzig vernünftigen Lösung der Geldprobleme" - der Veräußerung des mit den vorhandenen Mitteln nicht zu haltenden Grundbesitzes - verschlossen. Darin liegt die zulässige tatrichterliche Würdigung, die Notlage sei weder unverschuldet noch ausweglos gewesen. Daß diese Wertung sprachlich mit dem Gedankengang verknüpft worden ist, der Angeklagte habe sich dadurch in die - möglicherweise zur Verminderung der Schuldfähigkeit führende - affektive Beeinträchtigung gelangen lassen, stellt eine mißglückte Formulierung dar, die nach dem eindeutigen Sachzusammenhang unschädlich ist.

2. Die umfassende Nachprüfung der Strafzumessungserwägungen hat auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

-6 - 1lI.

Die Einwendungen der Revision gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB sind offensichtlich unbegründet.

Schauenburg Kuhn Maul Schikora Schimansky