Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 31.07.1985 – 2 StR 443/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 443/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Abbas mM U, in der Bundesrepublik
Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am EN-EEE 1955 in TED (Tran),
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
H
PZG
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 1984, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und auf Einziehung asservierter Gegenstände erkannt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts,
Das Rechtsmittel hat mit der Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO) Erfolg.
Die ordnungsgemäß ausgeführte Rüge (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) ist nicht präkludiert (§ 338 Nr. 1 c in Verbindung mit § 222 a StPO), weil die Strafkammer, die die Gerichtsbesetzung erst zu Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt hatte, dem Verlangen des Beschwerdeführers auf Unterbrechung der Hauptverhandlung (§ 222 a Abs. 2 StPO) nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen
hat: Nach einer Unterbrechung für vierzig Minuten wurde der weitere Antrag auf Unterbrechung für die Dauer von einer Woche abgelehnt, obwohl der Verteidiger darauf hingewiesen hatte, daß er während der vorangegangenen Unterbrechung noch keine Gelegenheit hatte, zur Vorbereitung einer Besetzungsrüge die Schöffenwahllisten einzusehen (BGHSt 29, 283). ö
Die Rüge ist auch begründet. Bei dem Urteil haben als Schöffen Frau Gabriele I und Frau Helene Sg mitgewirkt, obwohl sie nicht - wie es das Gesetz vorschreibt (§ 42 GVG) - zu Schöffen gewählt, sondern lediglich als Schöffen ausgelost und damit nicht wirksam zu Schöffen bestellt worden sind (BGHSt 33, 41). Demgemäß muß das Urteil aufgehoben werden, ohne daß auf die Sachbeschwerde eingegangen zu werden braucht.
Herdegen Hürxthal Meyer Maier Gollwitzer