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BGH Urteil vom 06.12.1989 – 2 StR 309/89

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF © IM NAMEN DES VOLKES

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in der Strafsache

gegen

Gerhard DB EEE , geboren am iD 1947 in zen @&D Kreis gg (MED), zur Zeit in Untersuchungs-

haft,

wegen versuchten Mordes

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Gollwitzer Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt «EBD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. (BB aus De, Rechtsanwalt @8 aus aD 1

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte BD

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

785

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. Ja-

nuar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Seine Revision gegen diese Entscheidung hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Der Verteidiger des Angeklagten hat in seinem Schlußvortrag unter anderem den Beweisamtrag gestellt, "für den Fall, daß die Kammer nicht davon ausgeht, daß der Angeklagte nach der Tat unter Schock stand, bzw. durch einen schockartigen Zustand eine Sprachhinderung hatte", werde Ladung und Vernehmung von Prof. Dr. MB beantragt. In das Wissen dieses Zeugen werde gestellt, daß er den Angeklagten unnmittelbar nach der Festnahme auf seine Haftfähigkeit untersucht und dabei "obige Feststellungen bezüglich der Krankheitsbilder" getroffen habe.

Das Landgericht hat über diesen Antrag im Urteil durch wahrunterstellung entschieden. Es hat als wahr unterstellt, daß bei der Prüfung der Haftfähigkeit des Angeklagten durch den Zeugen Prof. Dr. MD das Vorliegen einer Sprechhinderung infolge eines Schocks bzw. eines Schockzustandes diagnostiziert worden sei (UA S. 27).

Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt das Landgericht dann jedoch nach Anhörung von Prof. Dr. WEB u dem Ergebnis, der Angeklagte habe nicht an einer Sprechhinderung infolge eines Schocks bzw. eines Schockzustandes gelitten. Prof. Dr. MB, der den Angeklagten nur im Zustand völligen Schweigens erlebte, habe die tatsächliche Befindlichkeit des Angeklagten verkannt. Zu dieser Würdigung sei die Kammer ungeachtet der getroffenen Wahrunterstellung befugt. Der Angeklagte habe die Darstellungsform der "Apathie" und der "Sprachlosigkeit" - dem erlernten Rollenverhalten entsprechend - gewählt, um in dem zu erwartenden Strafverfahren den "psychisch kranken Menschen", der für das Geschehen "nicht

verantwortlich" sei, nach Belieben herauskehren zu können. Die Behandlung des Beweisamtrags ist rechtsfehlerhaft.

Nicht gefolgt werden kann der Revision allerdings, Soweit sie geltend macht, das Landgericht habe über den Beweisamtrag bereits in der Hauptverhandlung entscheiden müssen, da es sich nicht um einen Hilfs- sondern um einen Eventualbeweisamtrag gehandelt habe.

Wird die Beweiserhebung nur für den Fall des Eintritts einer Bedingung beantragt, dann muß das Gericht über den Be-

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-06/2-str-309-89#rd_6

weisamtrag grundsätzlich erst entscheiden, wenn die Bedingung eintritt. Eine Entscheidung vor diesem Zeitpunkt, bei der das Gericht auf die Bedingung nicht eingeht oder ihren Eintritt unterstellt, bleibt ihm allerdings unbenommen. Verpflichtet ist es dazu - ohne ausdrückliches Verlangen des Antragstellers - indessen nicht.

Macht ein Antragsteller die Beweiserhebung von einem bestimmten Inhalt des Urteils abhängig, dann kann die Bedingung erst mit Urteilsverkündung eintreten, das Gericht hat über den Antrag somit grundsätzlich erst zusammen mit dem Urteil zu entscheiden. Das gilt für alle unter Beweis gestellten Umstände, die Bedeutung erlangen können und die der Antragsteller nur für den Fall unter Beweis stellt, daß seinem Verlangen, sie dem Urteil zugrundezulegen, nicht ohnehin stattgegeben wird.

Das Landgericht hat über den Hilfsbeweisamtrag jedoch im Urteil rechtsfehlerhaft entschieden. Es hat die Beweisbehauptung nicht in ihrer vollen, aus Sinn und Zweck sich ergebenden Bedeutung als wahr unterstellt, sondern das Beweisthema in unzulässiger Weise eingeengt (vgl. BGHR StPO S 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 6; Herdegen in KK 2. Aufl. s 244 Rdn. 91).

Unter Beweis gestellt war nämlich nicht nur, daß der Angeklagte auf den Zeugen den - möglicherweise unrichtigen - Eindruck machte, als stehe er unter einem Schock mit Sprachhinderung, sondern es war behauptet worden,. daß der Angeklagte sich tatsächlich in einem solchen Zustand befand. Es ist auch nicht ersichtlich, daß mit Prof. Dr. Mg, so-

weit er mehr als die Wahrnehmung äußerer Symptome des behaupteten Zustandes schildern sollte - ein ungeeignetes Beweismittel benannt wurde. Hatte das Landgericht Bedenken, ob die Diagnose des sachverständigen Zeugen zutraf, zog es in Betracht, daß der Zeuge sich geirrt haben könnte, dann war die Beweisbehauptung für eine Wahrunterstellung ungeeignet und die Sachaufklärung durch Erhebung des Beweises vor-

rangig (vgl. BGHR StPO $S 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 10).

Auf dem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen.

Die nach Meinung des vom Gericht bestellten Sachverständigen Prof. Dr. ee] falsche Diagnose des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. Mb hat für die Feststellung Bedeutung erlangt, der Angeklagte sei für die Tat - wenn auch infolge Alkoholgenusses möglicherweise erheblich vermindert - strafrechtlich verantwortlich. Es ist nicht auszuschließen, daß das Schwurgericht nach einer Vernehmung des sachverständigen Zeugen zu dem Ergebnis gelangt wäre, daß der Angeklagte schuldunfähig war. Das gilt um so mehr, als er bereits im Jahre 1973 nach ähnlichen Taten vom Vorwurf des Totschlags in vier Fällen freigesprochen worden war, weil er unter anderem wegen einer Hirnschädigung nicht schuldhaft gehandelt habe. Der Angeklagte war seit dieser Zeit im Maßregelvollzug untergebracht, die hier abzuurtei-

lende Tat beging er während eines ihm gewährten Urlaubs.

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Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne

daß es auf die mit der Sachrüge geltend gemachten Beanstandungen ankäme.

Der neu entscheidende Tatrichter wird jedoch bei der Erörterung der Frage, ob der Angeklagte eine Amnesie nur vorgetäuscht hat, gegebenenfalls auch die nicht fernliegende Möglichkeit erörtern müssen, ob die "Verteidigungstaktik" (UA S. 49) des Angeklagten nicht darin bestanden haben kann, daß er tatsächlich ohne Erinnerung an das Tatgeschehen war, in den späteren Briefen dann aber das Gegenteil vortäuschte, um der ihm drohenden Unterbringung im Nervenkrankenhaus zu entgehen (vgl. UA S. 46/47).

Konkrete Angaben zum Tatgeschehen hat der Angeklagte offenbar nicht gemacht.

Der neu entscheidende Tatrichter wird sich auch im Hinblick auf S§ 63 StGB - gegebenenfalls mit Hilfe eines weiteren Sachverständigen - um eine bessere Aufklärung der geistig-seelischen Verfassung des Angeklagten bemühen müssen. Sollte er dabei zu dem Ergebnis gelangen, daß der Angeklagte (nur) erheblich vermindert schuldfähig war, wird er bei der Strafzumessung die Grundsätze zu beachten haben, die der Bundesgerichtshof zur Frage der Strafrahmenmilderung des § 49 Abs, 1 StGB entwickelt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Juni 1985 - 4 StR 232/85 und Urteil vom 7. Mai 1985 - 2 StR 143/85 = bei Theune NSt2 1986, 154; BGHR StGB S§ 21 - Strafrahmenverschiebung 4, 7, 8, 12; BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1989 - 2 StR 350/89 zum Abdruck in BGHR StGB s 21 Strafrahmenverschiebung 17 vorgesehen).

Bei der hiernach erforderlichen Gesamtbetrachtung wird insbesondere zu prüfen sein, ob im Hinblick auf das Vorliegen zweier vertypter Milderungsgründe eine Strafrahmenmilderung und damit die Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe (in Verbindung mit der Unterbringung in einem Nervenkranken-

haus) geboten ist.

Herdegen Maier Theune Gollwitzer Schäfer