Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 06.08.1987 – 4 StR 388/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR _388/87

in der Strafsache

gegen Helmut Karl V aus MB, geboren am CE 1940 in oO ‚ zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

wıII

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. August 1987 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 2. April 1987 im

Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Entführung gegen den Willen der Entführten, (vorsätzlicher) Körperver"etzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Juli 1987 Bezug genommen.

2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 2 StGB verneint. Es hat die Strafe sodann dem Strafrahmen des S$S 177 Abs. 1 StGB entnommen. Das Landgericht war jedoch der Auffassung, daß "die Fähigkeit des Angeklagten ... sein Verhalten plan- und sinnvoll zu Steuern, ... bereits beim ersten gewaltsamen Geschlechtsverkehr erheblich im Sinne von § 21 StGB vermindert" war (UA 11), "die alkoholische Beeinträchtigung ... sein Steuerungsvermögen erheblich in Mitleidenschaft gezogen und den ursprünglichen Tatentschluß zumindest nicht ausschließbar maßgeblich beeinflußt hat" (UA 31).

Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, warum die Strafkammer den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB nicht gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Zwar führt die erheblich verminderte Schuldfähigkeit eines Täters nach s 21 StGB nicht zwingend sondern nur fakultativ zu einer Strafrahmenmilderung. So kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafrahmenverschiebung dann abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluß straffällig geworden ist und deshalb wußte, daß er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt (BGH NSt2 1986, 114, 115 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 501/86 und Beschluß vom 9. Dezember 1986 - 4 StR 658/86). Von der Strafmilderung kann auch dann abgesehen werden, wenn die nach § 21 StGB geringere Schuld durch anderweite schulderhöhende Momente ausgeglichen wird (BGH, Beschluß vom 18. Juni 1985 - 4 StR 232/85, bei Holtz MDR 1985, 979; Mösl NStZ 1984, 494). Derartige Umstände hat die Strafkammer jedoch nicht festgestellt; sie sind auch nicht ohne weiteres ersichtlich.

N)

er

Da somit nicht erkennbar ist, warum hier eine Strafrahmenmilderung nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB unterblieben ist, muß der Strafausspruch aufgehoben werden.

Knoblich Laufhütte Goydke

Jähnke Meyer-Goßner