Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 13.06.1985 – 1 StR 247/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 247/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Günter H HB zu: "Cu , _ dort geboren am EEE 1966, zur zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. von 12. März 1985, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe§
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben.
2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Jugendkammer hat bei der Prüfung der Frage, “ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB _ vorliegt - was auch bei der Bemessung von Jugendstrafe (§ 18 JGG) von Bedeutung ist (vgl. BGH NJW 1972, 693; BGH MDR 1972, 791, 792; BGH StV 1982, 27, 28; 1982, 338; 1982, 474;. 1984, 254) - unter anderem ausgeführt (UA S. 14/15):
"Bei dem Angeklagten HR ist zwar § 21 StGB nicht auszuschließen, was bei der weiteren Strafzunessung
zu berücksichtigen ist, aber auch nicht positiv festgestellt."
Diese Erwägung läßt besorgen, daß die Jugendkammer der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB - die grundsätzlich mit der Bejahung der Reife des Jugendlichen gemäß § 3 Satz 1 JGG vereinbar ist (BGHSt 5, 366, 367; Brunner, JGG 7. Aufl. § 3 Rdn. 10) - deshalb ein geringeres Gewicht beigemessen hat, weil sie nicht erwiesen, sondern nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nur unterstellt ist. Das wäre aber unzulässig (BGH StV 1984, 69; 1984, 464). Es läßt sich nicht ausschließen, daß sich dieser Fehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Seine Strafe muß deshalb neu zugemessen werden.
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