Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 20.06.1990 – 4 StR 246/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 246/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
vVitomir G EB aus SB. Seboren am 1 >25
in VER (Jugoslawien), zur Zeit in Haft,
wegen schweren Diebstahls u.a.
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- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
und zu I. 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach
Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 1990 gemäß § 349 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:
I. Die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil der großen Strafkammer des Land-
gerichts Münster bei dem Amtsgericht
Bocholt vom 20. Februar 1990 wird ver-
worfen.
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Das Rechtsmittel ist von dem bestellten Verteidiger unbeschränkt eingelegt worden. Die in der Revisionsbegründungsschrift erklärte Beschränkung der Anfechtung auf die Verurteilung in den Fällen II. 1 und 5 der Urteilsgründe sowie auf die Aussprüche über die Gesamtstrafen ist nicht wirksam, weil eine Ermächtigung des bestellten Verteidigers (S 302 Abs. 2 StPO) nicht nachgewiesen ist. Die Revision richtet sich daher nach wie vor gegen den gesamten Schuld- und Strafausspruch. Sie ist aber, soweit keine Beanstandungen erhoben werden (Verurteilung wegen der Taten zu
II. 2 bis 4, 6 und 7 der Urteilsgründe), wegen Fehlens der in S 344 StPO vorgeschriebenen Begründung unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom
17. April 1985 - 2 StR 27/85, Be-
schlüsse vom 13. Juni 1985 - 1 StR 247/85 - und vom 9. Juli 1985 - 4 StR 334/85).
2. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung in den Fällen II. 1 und 5 der Urteilsgründe und gegen die Aussprüche über die Gesamtstrafen wendet, ist sie unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Goydke Jähnke Steindorf Blauth Maatz